Art. 265a 1. Form (1)
1 Die Adoption bedarf der Zustimmung des Vaters und der Mutter des Kindes.
2 Die Zustimmung ist bei der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes mündlich oder schriftlich zu erklären und im Protokoll vorzumerken.
3 Sie ist gültig, selbst wenn die adoptionswilligen Personen nicht genannt oder noch nicht bestimmt sind. (2)
(1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NQ120020 | Adoption | Berufung; Berufungsklägerin; Bezirksrat; Adoption; Beschluss; Recht; Vormundschaft; Bezirksrates; Frist; Vormundschaftsbehörde; Entscheid; Verfahren; Zustimmung; Eltern; Rechtsmittel; Anforderung; Anhörung; Anforderungen; Antrag; Kindsvater; Begründung; Obergericht; Sinne; Akten; Eingabe; Zustellung; Auffassung; GerZH; Gespräch; Widerruf |
ZH | NX080047 | Erwachsenenadoption | Adoption; Rekurrent; Recht; Familie; Kinder; Kindes; Interesse; Interessen; Wortlaut; Hegnauer; Person; Erwachsenenadoption; Rekurrenten; Geschwister; Stieftochter; Zustimmung; Unmündige; Adoptierende; Adoptierenden; Adoptiveltern; Abweichen; Auslegung; Gesetzgeber; Schutz; öglich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2019.213 | Registereintragung Leihmutter | Leihmutter; Mutter; Kinder; Geburt; Recht; Schweiz; Eltern; Vater; Urteil; Minnesota; Entscheid; Schweizer; Gericht; Staat; Leihmutterschaft; Person; Kindes; Elternteil; Personen; Zivilstand; Personenstandsregister; Beschwerde; Kindsverhältnis; Vaters; Bundesgericht; Schweizerische |