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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 265a SchKG vom 2024

Art. 265a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 265a Feststellung
des neuen
Vermögens
(1)

1 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hört
die Parteien an und entscheidet; gegen den Entscheid ist kein Rechtsmittel zulässig. (2)

2 Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldner seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaft macht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.

3 Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er den Umfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). Vermögenswerte Dritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann der Richter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln.

4 Der Schuldner und der Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den Rechtsvorschlag beim Richter des Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens einreichen. (2)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).
(2) (3)
(3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 265a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS240032Konkurseröffnung / Art. 191 SchKG / InsolvenzKonkurs; Schuldner; Beschwerde; SchKG; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Gläubiger; Gericht; Insolvenz; Konkursbegehren; Rechtsmittel; Betreibung; Verfüge; Bundesgericht; Urteil; Konkurseröffnung; Beschwerdeverfahren; Vorinstanzliche; Schulden; Verfahren; Insolvenzerklärung; Kammer; Vorinstanzlichen; Aktiven; Vermögens; Finanzielle; Situation; Schuldners; Tatsache
ZHRT230127RechtsöffnungGesuch; Recht; Gegner; Gesuchsgegner; Beschwerde; öffnung; Rechtsöffnung; Urteil; Vorinstanz; Forderung; Gesuchsteller; SchKG; Rechtsvorschlag; Betreibung; Zahlungsbefehl; Verhandlung; Parteien; Erhob; Vermögens; Gericht; Zuweisen; Gesuchstellern; Definitive; Gesuchsgegners; Eingabe; Steueramt; Begründet; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Begründung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVV140011Umteilung eines Geschäfts betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens
ZHVV140004Umteilung Geschäft betreffend Klage auf Bestreitung neuen Vermögens
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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-491/2007MehrwertsteuerSchKG; Bundes; Forderung; Recht; Verj?hrung; Verlust; Verlustschein; Beschwerde; Mehrwertsteuer; Recht; Konkurs; Forderungen; Frist; Beschwerdef?hrer; Verj?hrungsfrist; MWSTG; Schuldbetreibung; Bundesgesetz; AMWSTV; Bundesverwaltungsgericht; AMWSTG; Schuldner; Gesetze; Ausgestellt; Kommentar; Liegende; Bundesrat; Mehrwertsteuerforderung; Urteil; Rechtsvorschlag
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