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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 265 StGB vom 2024

Art. 265 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 265 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat. Hochverrat

Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewaltdie Verfassung des Bundes (1) oder eines Kantons (2) abzuändern,die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (3) bestraft.

(1) SR 101
(2) SR 131.211/131.235
(3) Ausdruck gemäss Ziff. II 1 Abs. 11 des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979). Diese Änd. wurde im ganzen zweiten Buch berücksichtigt.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.36Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Richt; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Warrants; Effekte; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; -Aktie; Geheim; Filter; Transaktion; Übernahme
CA.2019.17Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz
Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019
Abwesenheitsurteil
Beschuldigte; Beschuldigten; Apos;; Verfahren; Urteil; Verfahren; Stiftung; Recht; Daten; Berufung; Täter; Beweis; Geldwäsche; Anklage; Geldwäscher; Bundes; Geldwäscherei; Person; Verfahrens; Vorinstanz; Ausführung; Indiz; Abteilung; Ausführungen; Stiftungen; Behörde; Ziffer; Indizien; Behörden