Art. 265 1. Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat.
Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist, mit Gewaltdie Verfassung des Bundes (1) oder eines Kantons (2) abzuändern,die verfassungsmässigen Staatsbehörden abzusetzen oder sie ausserstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,schweizerisches Gebiet von der Eidgenossenschaft oder Gebiet von einem Kanton abzutrennen,wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (3) bestraft.
(1) SR 101BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2020.36 | Beschuldigte; Apos;; Beschuldigten; Geschäft; Anklage; Richt; Geschäfts; Präsentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; Über; Warrant; Bundes; Warrants; Effekte; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; -Aktie; Geheim; Filter; Transaktion; Übernahme | |
CA.2019.17 | Qualifizierter wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Geldwäscherei, Unerlaubter Munitionsbesitz Berufung (teilweise) vom 7. August 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 Abwesenheitsurteil | Beschuldigte; Beschuldigten; Apos;; Verfahren; Urteil; Verfahren; Stiftung; Recht; Daten; Berufung; Täter; Beweis; Geldwäsche; Anklage; Geldwäscher; Bundes; Geldwäscherei; Person; Verfahrens; Vorinstanz; Ausführung; Indiz; Abteilung; Ausführungen; Stiftungen; Behörde; Ziffer; Indizien; Behörden |