DO Art. 265 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 265 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 265 Scuntrada

Il locatur ed il locatari na pon betg renunziar gia ordavant al dretg da scuntrar las pretensiuns ed ils debits da la relaziun da locaziun.


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Art. 265 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 168Art. 226m Abs. 1 OR. Unterstellung eines Mietvertrags unter Abzahlungsrecht. Anwendbarkeit der Abzahlungsvorschriften auf einen langfristigen Automietvertrag, der erst nach Zahlung eines bedeutenden Teils des Wagenwerts aufgelöst werden kann, so dass der Mieter aus wirtschaftlichen Gründen auf eine Kündigung verzichtet. Abzahlung; Abzahlungs; Vertrag; Leasing; Mietvertrag; Recht; Urteil; Obergericht; Miete; Wagen; Eigentum; Abzahlungskauf; Berufung; Abzahlungsrecht; Zahlung; Kündigung; Vorinstanz; Entwurf; Unterstellung; Mietvertrags; Abzahlungsvorschriften; Hinweis; Klage; Bundesgericht; Verträge; Leasingvertrag; Eigentumserwerb; Unkosten; Treuebonus
103 II 247Ausweisung eines Mieters nach Art. 265 OR; Begriff der Zivilrechtsstreitigkeit und des Endentscheides; Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag. 1. Art. 46, Art. 48 Abs. 1 OG. Der Entscheid über das Ausweisungsbegehren eines Vermieters im Sinne von Art. 265 OR, der gestützt auf § 222 Ziff. 2 der zürcherischen ZPO ergeht, ist ein Endentscheid in einer Zivilrechtsstreitigkeit (E. 1). 2. Abgrenzung zwischen Miet- und Pachtvertrag (E. 2). 3. Hinterlegung des Mietzinses bei Ansetzung einer Zahlungsfrist gemäss Art. 265 OR; Zulässigkeit (E. 3a)? Fristenlauf bei gerichtlicher Hinterlegung (E. 3c und d). Vertrag; Recht; Beklagten; Hinterlegung; Miete; Pacht; Mieter; Entscheid; Ausweisung; Sinne; Mietzins; Bundesgericht; Zahlung; Parteien; Verfügung; Pachtvertrag; Einzelrichter; Verfahren; Berufung; Frist; Obergericht; Geschäft; Betrieb; Zivilrechtsstreitigkeit; Zahlungsfrist; Beschluss; SCHMID

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
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