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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 264 StPO vom 2024

Art. 264 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 264 Einschränkungen

1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:

  • a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
  • b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
  • c. (1) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
  • d. (2) Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (3) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
  • 2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.

    3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor. (4)

    (1) Fassung gemäss Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
    (3) SR 935.61
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 264 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSF220007AusstandsbegehrenGesuchsteller; Gesuchstellers; Staatsanwaltschaft; Spruchkörper; Daten; Geschäft; Geschäfts; Akten; Kammer; Ausstand; Anwalts; Verfahren; Anwaltskorrespondenz; Geschäfts-Nr; Oberrichter; Verfahren; Bundesgericht; Ausstandsbegehren; Privatkläger; Eingabe; Akteneinsicht; Beschwerdeverfahren; Beschlagnahme; Beschluss; Verfügung; Kantons; Unterlagen; Urteil; Beschwerden
    ZHUH130151Beschlagnahme Akten; Verteidiger; Beschlagnahme; Beschwerdeführers; Unterlagen; Kantons; Verfügung; Verfahren; Einsicht; Ordner; Untersuchungsakten; Verfahrensakten; Untersuchungsakten/Ordner; Beweismittel; Gericht; Stellung; Obergericht; Stellungnahme; Person; Hausdurchsuchung; Kammer; Kopie; Regel; ätig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GLOG.2021.00012Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde mit Urteil vom 12. August 2021 (1B_97/2021) nicht eingetreten.Staats; Staatsanwalt; Edition; Staatsanwaltschaft; Person; Siegelung; Editionsverfügung; Recht; Herausgabe; Beschlagnahme; Glarus; Kanton; Verfahren; Kantons; Beschwerde; Aufzeichnungen; Zwangsmassnahmen; Zeugnisverweigerungsrecht; Verfügung; Jugendanwaltschaft; Arbeitsrapporte; Inhaber; Unternehmen; Obergericht; Eingabe; Mitarbeiter; Baustelle; Rechtsmittel; ässig
    BSBES.2020.116 (AG.2021.134)Durchsuchungs- und BeschlagnahmebefehlBeschlagnahme; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Durchsuchung; Durchsuchungs; Beschlagnahmebefehl; Siegelung; Recht; Phone; Basel; Beschwerdeführers; Basel-Stadt; Einvernahme; Detektiv-Wachtmeister; Entscheid; Rechtsmittel; Entsiegelung; Verteidigerin; Verzeichnis; Verfahren; Appellationsgericht; Verfügung; Interesse; Feststellung; «Verzeichnis; Verfahrens
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 IV 385 (1B_333/2020)
    Regeste
    Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO , Art. 2, 4, 13, 21 ff., 27 ff. BGFA, Art. 321 StGB ; Tragweite des von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO gewährleisteten Schutzes hinsichtlich des betroffenen Anwalts. Der Schutz des Berufsgeheimnisses, den Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrem im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigten Anwalt verleiht, beschränkt sich in Anbetracht namentlich des Gesetzeswortlauts und der Gesetzgebungsarbeiten auf Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz zur Berufsausübung berechtigt sind (E. 2).
    Avocat; édure; énal; évenu; énale; CHAPPUIS; être; ésentation; édéral; érale; été; égal; également; -après:; édérale; égé; éré; SCHMID; UE/AELE; érée; érêt; Kommentar; éfense; Message; Anwalt; ésente; Ci-après:; Activité; émoigner; Commentaire
    147 IV 27 (1B_545/2019)
    Regeste
    Art. 13, Art. 49 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV ; Art. 171 Abs. 1 und 2 lit. a und b, Art. 248 Abs. 1 und Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ; Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB ; Arztgeheimnis als Entsiegelungs- und Durchsuchungshindernis; Entbindung vom Berufsgeheimnis; Verhältnis des Bundesrechts zu kantonalen gesundheitsrechtlichen Verwaltungsvorschriften. Kantonale Verwaltungsnormen (wie etwa das schaffhausische Gesundheitsgesetz) dürfen die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Berufsgeheimnisse und über die strafprozessualen Editions- und Zeugnispflichten nicht unterlaufen. Dies gilt namentlich für die in Art. 171 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 321 Ziff. 2 StGB abschliessend geregelten Modalitäten einer Entbindung vom Berufsgeheimnis. Mangels einer gesetzeskonformen Entbindung vom Arztgeheimnis verletzte der hier angefochtene Entsiegelungsentscheid das Bundesrecht (Bestätigung und Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3 und 4).
    Entbindung; Person; Geheimnis; Staatsanwaltschaft; Arztgeheimnis; Berufsgeheimnis; Bundes; Departement; Entsiegelung; Gesundheit; Personal; Zeugnis; GesV/; Anzeige; Behörde; GesG/SH; GesV/SH; Meldung; Beschuldigte; Schweigepflicht; Personen; Geheimnisherr; Patient; Recht; Kantons

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1096/2020ÖffentlichkeitsprinzipRecht; Dokument; Beschwerdeführerinnen; Rechtsgutachten; Bundes; Person; Beschwerdegegner; Zugang; STENFO; Vorinstanz; Interesse; Kernkraftwerk; Personen; Anwalt; Urteil; Kernkraftwerkbetreiberin; Informationen; Personendaten; Bundesverwaltung; Quot;; Beruf; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Daten; Dokuments; Rechtsgutachtens; Auftrag; Behörde; Entsorgung
    A-306/2015ÖffentlichkeitsprinzipDokument; Zugang; Dokumente; E-Mail; Anwalt; Vorinstanz; Anwalts; Quot;; Banken; Drittperson; EDÖB; Behörde; Dokumenten; Anwaltsgeheimnis; Verfahren; Recht; Behörden; Stellung; Klient; Informationen; Verfügung; Verfahren; Programm; Urteil; Zugangs; FINMA

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BE.2019.14Datei; Dateien; Anwalt; Anwaltsgeheimnis; Schutz; Anwaltsgeheimnisses; Durchsuchung; Gruppe; C-Gruppe; Recht; Inhalte; Geschäft; Bezug; Gesuch; Gesellschaft; Gesuchs; Stichwort; Gesuchsgegnerin; Gesellschaften; Korrespondenz; Entsiegelung; Mandat; E-Mail; Geschäftstätigkeit; Treffer
    RR.2019.220Entsiegelung im internationalen Amtshilfeverfahren, Zuständigkeit, Verfahren, Siegelung von IT Datenträgern (Art. 15 BBA i.V.m. Art. 115e Abs. 2 ZG, Art. 50 Abs. 3 VStrR).Daten; Bundes; Recht; Verfahren; Entsiegelung; Amtshilfe; Gesuch; Rechtshilfe; Gesuchsgegnerin; VStrR; Bundesstrafgericht; Datenträger; Durchsuchung; Amtshilfeverfahren; Siegelung; Bundesstrafgerichts; Datenkopie; Bereich; Beweis; Behörde; Unterlagen; Beschwerdekammer; Forensik; Urteil; Entsiegelungsgericht; Recht

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SchweizerBasler Schweizerische Strafprozessordnung2019
    Schmid, Schweizer, JositschSchweizerische Strafprozessordnung, Praxis, 3. Auflage, Zürich2018