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Obligationenrecht (OR)

Art. 264 OR vom 2024

Art. 264 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 264 Vorzeitige Rückgabe
der Sache

1 Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder -termin einzuhalten, so ist er von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt; dieser muss zahlungsfähig und bereit sein, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen.

2 Andernfalls muss er den Mietzins bis zu dem Zeitpunkt leisten, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann.

3 Der Vermieter muss sich anrechnen lassen, was er:

  • a. an Auslagen erspart und
  • b. durch anderweitige Verwendung der Sache gewinnt oder absichtlich zu gewinnen unterlassen hat.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 264 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT230140RechtsöffnungGesuchsgegnerin; Mieter; Recht; Rechtsöffnung; Mieterin; Miete; Mieter; Vermieterin; Mieterin; Verfahren; Vorinstanz; Einwendung; Schaden; Mietobjekt; Mietzins; Verfahren; Entscheid; Schadensminderungspflicht; SchKG; Sinne; Mietvertrag; Leistung; Parteien; Vertrag; Einwendungen; Beschwerdeverfahren; Noven; Kommentar-Bättig
    ZHRT220141RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Gesuchsteller; Kündigung; Recht; Vorinstanz; Mietvertrag; Rechtsöffnung; Miete; Mieter; Liegenschaft; Mieter; Noven; Frist; Vertrag; Gesuchstellers; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Mietobjekt; Schäden; Verfahren; Rechtsöffnungsgesuch; Sinne; Vermieter; E-Mail
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2001.00113Sozialhilfeleistungen (Berechnungsfaktoren) und Überbrückungskredit:ühren; Mieter; Vorinstanz; Beschwerdeführenden; Fürsorge; Fürsorgebehörde; Ersatzmieter; F-Versicherung; Frauen; Ausserdem; Krankenkasse; Überprüfung; Verhältnisse; Entschädigungsfolgen; Berufskrankheit; Ermessen; Kostenreduktion; Entscheid; Ausführungen; Beschluss; Verbindung; Ersatzmieters
    SOZKBER.2021.75-Mieter; Berufung; Vermieter; Vermieterin; Miete; Mieter; Apos; Zeuge; Mietvertrag; Mietzins; Vertrag; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Zeugen; Aussage; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Aussagen; Vertreter; Untermietvertrag; Gericht; Einzug; Urteil; Beklagten; Parteibefragung; Mietobjekt; Beweismittel
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    134 III 267 (5A_234/2007)Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Hat das Bundesgericht eine Frage bislang nicht entschieden, bestehen diesbezüglich unterschiedliche kantonale Praxen und ist die Wahrscheinlichkeit, dass diese Frage dem Bundesgericht je unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst gering, so liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (E. 1.2.3).
    Regeste b
    Art. 264 Abs. 2 OR, Art. 82 SchKG; Mietvertrag als Rechtsöffnungstitel bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts. Der Mietvertrag bleibt bei vorzeitiger Rückgabe des Mietobjekts ohne Nennung eines zumutbaren Nachmieters provisorischer Rechtsöffnungstitel (E. 3).
    Recht; Rechtsöffnung; Mietvertrag; Rückgabe; Mietobjekt; Mieter; Mieter; Rechtsöffnungstitel; Bundesgericht; Mietobjekts; Mietzins; Rechtsfrage; Obergericht; Mieters; Bezirksgericht; Mietverhältnis; Urteil; Entscheid; Streitwert; Vermieter; Ersatzpflicht; Lehrmeinung; Mietsache; STÜCHELI; Nennung; Kantons; Praxis
    129 III 526Art. 93 Abs. 1 SchKG; Lohnpfändung, Notbedarf, Wohnkosten. Bei der Herabsetzung übersetzter Wohnkosten eines Schuldners mit einem langjährig unkündbaren Mietvertrag muss nicht der nächste ordentliche Kündigungstermin abgewartet werden (E. 2.1-2.4). Angemessene Frist zur Anpassung der Wohnkosten (E. 3). Wohnkosten; Schuldner; Kündigung; Miete; Frist; Mieter; Notbedarf; Schuldners; Mietvertrag; Kündigungstermin; Betreibungsamt; Mietzins; Urteil; Herabsetzung; Schuldbetreibung; Konkurs; Bundesgericht; Erwägungen; Existenzminimum; Berechnung; Schuldbetreibungs; Konkurskammer; Lohnpfändung; Aufsichtsbehörde

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-1558/2006MehrwertsteuerLeistung; Leistung; MWSTG; Dienstleistung; Quot;; Dienstleistungen; Urteil; Leistungen; Recht; Steuer; Miete; Mehrwertsteuer; Entschädigung; Gruppe; Vertrag; Schaden; Entscheid; Mieter; Zusammenhang; Grundstück; Praxis; BVGer; Hinweis; Nebenleistung; Schadenersatz; Ausland; Immobilien; Bundesgericht; Bundesgerichts; Hinweisen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Oser, Widmer LüchingerBasler Obligationenrecht I2020
    Oser, Widmer LüchingerBasler Obligationenrecht I2020