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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 263 ZPO vom 2024

Art. 263 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 263 Massnahmen vor Rechtshängigkeit

Ist die Klage in der Hauptsache noch nicht rechtshängig, so setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weiteres dahin.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 263 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG210019URG etc.Recht; Fotoabzüge; Beklagte; Beklagten; Urheber; Urheberrecht; Rechtsbegehren; Werke; Beweis; Verletzung; Behauptung; Ziffer; Urheberrechts; Ausstellung; Urteil; Werkexemplar; Klage; Schweiz; Fotografie; Signatur; Urheberrechte; Urheberrechtsverletzung; Besitz; Verkauf; Streit
ZHHE230112Vorsorgliche MassnahmenGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Generalversammlung; Gesuchsteller; Gesuchsgegnerin; Massnahme; Verwaltungsrat; Verfahren; Einberufung; Verfahrens; Generalversammlungen; Gesuchsgegners; Handelsregister; Aktien; Verwaltungsrates; Verbot; Massnahmen; Handelsregisteramt; Dispositiv; Kantons; Frist; Gesuchstellern; Anordnung; Gericht; Hauptsache; Einzelgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKEIV.2023.5-Gesuch; Gesuchsteller; Obergericht; Urteil; Entscheid; Rechtsmittel; Massnahmen; Begründung; Zivilkammer; Obergerichts; Urteils; Erlass; Vollstreckung; Gericht; Rechtspflege; Zuständigkeit; Bundesgericht; Ausweisung; Parteien; Berufung; Schweizerische; Frist; Voraussetzung; Verfahren; Gewährung; Beschwerdeschrift; Verfassungsbeschwerde
SOZKEIV.2022.1-Gesuch; Massnahme; Massnahmen; Obergericht; Berufung; Gesuchsteller; Entscheid; Aufschub; Zivilkammer; Vollstreckbarkeit; Rechtsmittelinstanz; Parteien; Verfügung; Vollstreckung; Staehelin; Vizepräsident; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Schaller; Rechtsanwältin; Gesuchsgegnerin; Obergerichts; Amtsgerichtspräsident; Erlass; Begründung; Anordnung; Daniel; Angelegenheiten; Verfahrens
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
101 III 40Konkursandrohung, Aberkennungsklage. 1. Kommt einem Rechtsmittel gegen den Rechtsöffnungsentscheid keine aufschiebende Wirkung zu und wird ihm diese auch nicht durch richterliche Verfügung erteilt, so kann trotz Hängigkeit des Rechtsmittels die Konkursandrohung erlassen werden (Erw. 2). 2. Die Frist für die Aberkennungsklage beginnt in einem solchem Fall schon mit der Mitteilung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids zu laufen (Erw. 3.). Rechtsöffnung; Konkurs; Konkursandrohung; Rechtsöffnungsentscheid; Betreibung; Entscheid; Aberkennungsklage; Kantonsgerichtsausschuss; Rechtsöffnungsbeschwerde; Fortsetzung; Fortsetzungsbegehren; Betreibungsamt; Betriebene; Zustellung; Gesetzes; Rechtsmittel; Frist; Mitteilung; Lugnez; Schuldnerin; Gläubigerin; Schuldbetreibung; Rekurs; Konkurskammer; Bescheinigung; Rechtskraft; Verfügung; Sachverhalt; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger Kommentar zur ZPO2016
Spühler, Schweizer, ThomasBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2013