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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 263 StPO vom 2024

Art. 263 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 263 7. Kapitel: Beschlagnahme Grundsatz

1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:

  • a. als Beweismittel gebraucht werden;
  • b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
  • c. den Geschädigten zurückzugeben sind;
  • d. einzuziehen sind;
  • e. (1) zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB (2) gebraucht werden.
  • 2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.

    3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
    (2) SR 311.0

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 263 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230096Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Asservat; Beschuldigten; Droge; Drogen; Betäubungsmittel; Kokain; Lande; Landes; Landesverweisung; Gramm; Recht; Vorinstanz; Sinne; BetmG; Staat; Verteidigung; Staatsanwalt; Lager; Freiheit; Staatsanwaltschaft; Freiheitsstrafe; Hinweis; Beweis; Handel; Gericht; Hinweise; Anklage
    ZHSB220165Mehrfacher, teilweise versuchter, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Staats; Freiheit; Landes; Urteil; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Schweiz; Landesverweisung; Täter; Berufung; Verfahren; Verschulden; Geldstrafe; Leistungen; Gericht; Sinne; Bezug; Probezeit; Verteidigung; Vorstrafe; Busse; Vorinstanz; Sozialversicherung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.81-Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Beweis; Staat; Louis; Apos; Täter; Verfahren; Aussage; Recht; Solothurn; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Gericht; Waffe; Betäubungsmittel; Polizei; Aussagen; Firma; Staatsanwalt; Olten; Geldstrafe; Sachverhalt; Untersuchung
    SOSTBER.2021.15-Beschuldigte; Obergericht; Urteil; Ziffer; Apos; Solothurn; Beschuldigten; Obergerichts; Anklageschrift; Staat; Urteils; Recht; Verfahren; Busse; Verfahren; Vorsitzende; Gericht; Entschädigung; Bundesgericht; Verfügung; Freiheitsstrafe; Verfahrens; Akten; Rechtsanwalt; Verhandlung; Antrag; Ausstand; Walder; STBER; ünde
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 IV 74 (1B_59/2021)
    Regeste
    Art. 266 StPO ; vorzeitige Verwertung von Kryptobeständen. Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur strafprozessualen Beschlagnahme (E. 3.1) und zur vorzeitigen Verwertung (E. 3.2 und 3.3). Pflicht zur bestmöglichen Wahrung der Interessen des Staates und der betroffenen Person bei der vorzeitigen Verwertung (E. 3.4). Berücksichtigung der konkreten Situation sowie der Beschaffenheit und der Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte. Diese können es gebieten, namentlich hinsichtlich der Art und der Modalitäten der vorzeitigen Verwertung spezifische Anordnungen zu treffen (E. 4.4).
    Verwertung; Staatsanwaltschaft; Kryptobestände; Verfügung; Vermögenswert; Vermögenswerte; Vorinstanz; SchKG; Interesse; Beschwerdeführers; Interessen; Konto; Beschlag; Urteil; Beschlagnahme; Person; Kommentar; Werte; Verkauf; Staates; Schweizer; édure; énale; Markt; E-Mails; Veräusserung
    147 IV 137 (1B_537/2019)
    Regeste
    Art. 73 Abs. 2, Art. 80 Abs. 2, Art. 85 Abs. 2, Art. 199, Art. 263 Abs. 2, Art. 384 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO ; Beginn der Beschwerdefrist gegen Kontensperren nach Aufhebung einer Stillschweigeverpflichtung an die Bank. Mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Kontensperrbefehle sind den Konteninhabern gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Beschwerdefrist läuft erst ab Zustellung der Verfügung an die Konteninhaber. Dies gilt auch in Fällen, bei denen die Strafbehörde der mitbetroffenen Bank schon vorher mitgeteilt hat, eine in diesem Zusammenhang auferlegte Stillschweigeverpflichtung zulasten der Bank sei aufgehoben (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 2-5).
    Kontensperre; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Recht; Zustellung; Frist; Akten; Zwangsmassnahme; Verfahren; Konteninhaber; Verfahrens; Urteil; Stillschweigeverpflichtung; Zwangsmassnahmen; Bundesgericht; Rechtsmittel; Verteidigung; Akteneinsicht; Beschwerderecht; Kanton; Entscheid; Vorinstanz; Konto; Kantons; Gallen; Beschwerdefrist; Rechtsmittelbelehrung; Verfahrensleitung; äglich

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2021.178Apos;; Beschuldigte; Sprengstoff; Bundes; Fahrzeug; Ass-ID; Beschuldigten; Schweiz; SprstG; Sprengstoffe; Kontrollschild; Person; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Anklage; Hinsicht; Kontrollschilder; Weiterschaffen; Sprengstoffen; Gericht; Personen; Geldstrafe; Verkehr; Täter; Bankomaten
    BE.2021.1ügen; Filter; Gesuch; Entscheid; Entscheide; Gesuchsgegnerin; BStGer; Entsiegelung; Beschwerdekammer; Akten; Ordner; VStrR; Unterlagen; Lasche; Bundesstrafgericht; Urteil; Bundesstrafgerichts; Entsiegelungsgesuch; Bundesgericht; Verwaltung; Tatverdacht; Limited; Durchsuchung; Beilage; Urteile; Untersuchung; Verdacht; Beschluss

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    AutorKommentarJahr
    SchweizerBasler Schweizerische Strafprozessordnung2023
    SchweizerBasler Schweizerische Strafprozessordnung2023