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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 262 StPO vom 2024

Art. 262 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 262 Schrift- und Sprachproben

1 Beschuldigte Personen, Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen können dazu angehalten werden, für einen Schrift- oder Sprachvergleich Schrift- oder Sprachproben abzugeben.

2 Personen, die sich der Abgabe solcher Proben widersetzen, können mit Ordnungsbusse bestraft werden. Ausgenommen sind die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 262 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH120328Vermessung Vermessung; Person; Körper; Polizei; Recht; Eingriff; Stadt; Video; Interesse; Erfassung; Recht; Institut; Stadtpolizei; Täter; Massnahme; Kantons; Verteidigung; Freiheit; Personen; Über; Verhältnis; Polizeibeamte; Daten; Urteil; Beweismittel; Fotografie; Verhältnismässigkeit
VDML/2011/245-écutoire; Opposition; édéral; éfinitive; -lieu; épens; Ordonnance; Ministère; écision; Parquet»; éposé; èces; énale; écembre; érêt; éfinitivement; Lintimé; Envoi; égal; Autorité; Office; éfinitif

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2011/179Urteil Steuerrecht, Art. 248 Abs. 1, Art. 257, Art. 259 Abs. 2, Art. 262 und Art. 270 Steuer; Verfahren; Steuerhinterziehung; Steuer; Beweis; Quot; Recht; Beschwerde; Veranlagung; Befehl; Steuerverfahren; Steuerhinterziehungsverfahren; Begründung; Betrag; Konto; Verwaltungsgericht; Tatbestand; Verfahrens; Verfahren; Akten; Steuerbehörde; Sache; Vorinstanz; Unschuldsvermutung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 Ia 282Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 26 KV/SH; Anspruch auf einen unbefangenen Richter. 1. Die Auffassung, der Grundsatz der Gewaltentrennung gemäss Art. 26 KV/SH beziehe sich nur auf die Gewalten derselben Gebietskörperschaft, ist nicht willkürlich und ist mit Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (E. 3). 2. Den Kantonen ist es nicht verwehrt, die Einhaltung gewisser Vorschriften bei der Ausübung des Anspruchs auf einen unvoreingenommenen, unabhängigen und unparteiischen Richter nach Art. 58 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu verlangen (E. 5a). Aufgrund der kantonalen Strafprozessbestimmungen war es nicht willkürlich, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ablehnung eines Richters als verwirkt zu betrachten (E. 5b-E. 5e). 3. Verfassung und Konvention stehen einer Verwirkung nicht entgegen (E. 6a). Unverzichtbarer und unverjährbarer Charakter von Art. 58 BV im vorliegenden Fall verneint (E. 6b und E. 6c). Richter; Oberrichter; Oberrichterin; Obergericht; Ablehnung; Frauen; Recht; Urteil; Schaffhausen; Befangenheit; Anspruch; Kanton; Gewalt; Verfahren; Gewalten; Verfahren; Ausstand; Grundrecht; Kantons; Berufungsverhandlung; Verletzung; Ablehnungsbegehren; Leserbrief; Grundsatz; Frauenhaus; Ausstandsbegehren; Obergerichts; Bundesgericht; ätte