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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 261 StPO vom 2024

Art. 261 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 261 (1) Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen

1 Erkennungsdienstliche Unterlagen über die beschuldigte Person dürfen ausserhalb des Aktendossiers aufbewahrt und, sofern ein hinreichender Tatverdacht auf ein neues Delikt besteht, verwendet werden:

  • a. bis zum Ablauf der Fristen für die Löschung von DNA-Profilen nach den Artikeln 16–18 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (2) ; oder
  • b. (3) bei einer Verurteilung wegen einer Übertretung: während fünf Jahren ab dem Datum des Urteils, sofern dieses in Rechtskraft erwachsen ist.
  • 2 Erkennungsdienstliche Unterlagen über nicht beschuldigte Personen sind zu vernichten, sobald das Verfahren gegen die beschuldigte Person abgeschlossen oder eingestellt wurde oder entschieden wurde, es nicht an die Hand zu nehmen.

    3 Ist das Interesse an der Aufbewahrung und Verwendung vor Ablauf der Fristen nach Absatz 1 offensichtlich dahingefallen, so sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten.

    (1) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 5 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 23. Jan. 2023 (AS 2022 600; BBl 2014 5713).
    (2) SR 363
    (3) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 261 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB210362Mehrfache Sachbeschädigung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Berufung; Dossier; Polizei; Urteil; Schaden; Schrift; Sachbeschädigung; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Staatsanwaltschaft; Recht; Vorwurf; Busse; Verfahren; Spuren; Privatkläger; Gericht; Tag-Stift; Gutachten; Schadenersatz; Berufungsverfahren; -strasse; Spurenbericht; Fingerabdruck; Verordnung; Schriftzug
    ZHUH130214Entschädigung und Genugtuung / Löschung von zu Unrecht erhobenen Daten Staatsanwaltschaft; Verfahren; Verfahren; See/Oberland; Talisman; Genugtuung; Entschädigung; Beschwerdeführers; Kantons; Löschung; Verfahrens; DNA-Profil; Gericht; Garantie; Recht; Anrechnung; Geschäft; Sachen; Höhe; Forderung; Vernachlässigung; Unterhaltspflichten; Geschäfts; Antrag; ührt
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBES.2023.60-Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Erfassung; Gesicht; Gesichts; Ordner; Daten; Person; Anordnung; Massnahme; Recht; Verfahren; Kamera; Fotografie; Verfahren; Massnahmen; Gesichtsprofil; Delikte; Verfahrens; Fotografien; Einvernahme; Verteidigung; Teilnahme; Hinweis
    BSBES.2020.63 (AG.2020.601)VerfahrenseinstellungVerfahren; Staat; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Einstellung; Einstellungsverfügung; Verfahren; Sachbeschädigung; Verfahrenskosten; Polizei; Verkehrsschild; Entschädigung; Begründung; Person; Stellungnahme; Demonstration; Recht; Kostenauflage; Daten; Einleitung; Verhalten; Polizeiwache; Beschwerdeführers; Entscheid; önnen
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