E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 260 StGB vom 2024

Art. 260 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 260 Landfriedensbruch

1 Wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 260 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180047Sachbeschädigung etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Täter; Person; Schuh; Berufung; Verteidigung; Polizei; Personen; Täters; AssNr; Kanton; Privatklägerin; Fotos; Recht; Kantons; Sinne; Berufungs; Schuhe; Rucksack; Gericht; Kantonspolizei; Hosen; Staatsanwalt; Beweis; Urteil; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Schaden
ZHUE180010EinstellungStaatsanwaltschaft; Recht; Einstellung; Person; Anklage; Untersuchung; Frist; Verfahren; -Sihl; Prozesskaution; Beschwerdeführers; Staates; Sinne; Friede; Untersuchung; Zürich-Sihl; Eingabe; Interesse; Personen; Geschädigte; Sachbeschädigung; Einstellungsverfügung
Dieser Artikel erzielt 20 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 00 21§§ 12 ff. AnwG. Die Androhung strafrechtlicher Schritte gegenüber der Gegenpartei ist zulässig, wenn sie mit der Streitsache direkt zusammenhängt und die Gegenpartei damit von der Begehung eines Deliktes abgehalten werden soll.Beschwerdegegner; Recht; Klientschaft; Beschwerdegegners; Grundstück; Drohung; Beschwerdeführers; Zusammenhang; Mandanten; Aufsichtsbehörde; Rechtsanwälte; Anwalt; Anzeige; Streit; Zweck; Anzeige; Betreten; Grundstücks; Landfriedensbruch; Hausfriedensbruch; Streitsache; Verfahren; Marchstein; Daraufhin; Hausbzw; Landfriedensbruchs; Be-schwerdeführer
BSSB.2022.25-Berufung; Berufungsbeklagte; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Person; Demonstration; Beweis; Gericht; Berufungsbeklagten; Akten; Recht; Urteil; Verfahren; Gericht; Sachverhalt; Teilnahme; Landfriedensbruch; Sachen; Befehl; Verfahren; «unbekannte; Gewalt; Demonstrationszug; Täter; Zusammenrottung; Verfahrens; Auflage; Kundgebung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 372 (1B_285/2020)
Regeste
Art. 8 EMRK ; Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 22, Art. 36 BV ; Art. 197 Abs. 1, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 260 StPO ; Beschränkung von Grundrechten durch ein DNA-Profil und eine erkennungsdienstliche Erfassung bei der Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung. Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach ein DNA-Profil nur einen leichten Eingriff in die körperliche Integrität und den Schutz der Privatsphäre darstellt (E. 2.3).
Profil; DNA-Profil; Recht; Delikt; Kundgebung; Eingriff; Delikte; Aufklärung; Hinweis; Rechtsprechung; Selbstbestimmung; Hinweise; Erfassung; Hinweisen; Grundrecht; Vorinstanz; Person; Anhaltspunkt; Fingerabdrücke; Zwangsmassnahme; Schwere; Aktion; Taten
147 IV 9 (6B_1468/2019)
Regeste
Art. 141 Abs. 2 StPO ; Art. 260 Abs. 1 StGB ; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).
Landfriedensbruch; Interesse; Taten; Person; Verwertbarkeit; Videoaufnahmen; Beschwerdeführers; Recht; Urteil; Sinne; Beweismittel; Hinweisen; Tatbestand; Landfriedensbruchs; Vorinstanz; Interessen; Schweizerische; Schwere; Verbrechen; Prozessordnung; Gewalttätigkeit; Umstände; Gewalttätigkeiten; Aufklärung; Unverwertbarkeit; Personen; Interessenabwägung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-199/2015Asyl und WegweisungTKP/ML; Vorinstanz; Recht; Schweiz; Handlung; Türkei; Mitglied; TIKKO; Gericht; Sinne; Person; Urteil; Beschwerdeführers; Handlungen; Akten; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Verfahren; Nennung; Asylunwürdigkeit; Verfügung
E-107/2012Asyl (ohne Wegweisung)Schweiz; Verfahren; Taten; Urteil; Verfahren; Demonstration; Stein; Ankara; Sinne; Lebens; Polizei; Steine; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Gefährdung; Recht; Freiheit; Anklage; Landfriedensbruch; Gewalt; Handlung; Türkei; Entscheid; Person

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2022.11Beschwerde; Bundes; Verfahren; Verfahren; Beschwerdekammer; Beschwerdeverfahren; Verfahrens; Gericht; Bundesstrafgericht; Hausdurchsuchung; Entscheid; Bundesstrafgerichts; Eingabe; Rückzug; Standslosigkeit; Bundesgericht; Über; Bundesanwaltschaft; Beschwerdeantwort; Akten; Entscheide; Interesse; Rechtsschutzinteresse; Rechtsmittel; Apos;; Tribunal; Fedpol
BB.2022.151, BP.2022.84Beschuldigte; Urteil; Apos;; Beschuldigten; Berufung; Generalkonsulat; Recht; Verfahren; Täter; Verfahren; Spreng; Bundes; Ziffer; Staat; Kammer; Sprengstoff; Sinne; Entschädigung; Staats; Kanton; Staatsanwalt; Gefährdung; Busse; Täters; Feuerwerk; Verfahrens; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Anschlag

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Schweizer, Vest, TrechselPraxis Schweizerisches Strafgesetzbuch2021
Schweizer, Vest, TrechselPraxis Schweizerisches Strafgesetzbuch2021