Art. 26 IPRG vom 2023
Art. 26 Behörden
Die Zuständigkeit ausländischer Behörden ist begründet:a. wenn eine Bestimmung dieses Gesetzes sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte;b. wenn in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Parteien sich durch eine nach diesem Gesetz gültige Vereinbarung der Zuständigkeit der Behörde unterworfen haben, welche die Entscheidung getroffen hat;c. wenn sich der Beklagte in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen hat;d. wenn im Falle einer Widerklage die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, für die Hauptklage zuständig war und zwischen Haupt- und Widerklage ein sachlicher Zusammenhang besteht.
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 III 34 (5A_391/2021) | Regeste Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3). | Geschlecht; Geschlechts; Person; Eintrag; Personen; Eintragung; Recht; Geschlechtsangabe; Register; Personenstands; Urteil; Streichung; Zivilstand; Schweiz; Anerkennung; Personenstandsregister; Ordre; Botschaft; Entscheid; Registerführung; Grundsätze; Angabe; Bezug; Staat; Gesetzgeber; Bundesrat; Geburt; Geschlechter; Deutschland; Obergericht |
142 III 145 (4A_328/2015) | Art. 243 ZPO; Art. 91 Abs. 2 ZPO; vereinfachtes Verfahren, vermögensrechtliche Natur einer Streitigkeit. Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten aus Bereichen, die in Art. 243 Abs. 2 ZPO unerwähnt bleiben, sind grundsätzlich im ordentlichen Verfahren zu behandeln (E. 4). Keine direkte oder analoge Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO für die Beurteilung, ob eine Streitigkeit vermögensrechtlich ist oder nicht (E. 5). Die Klagen von ehemaligen Bankmitarbeitern auf Nichtherausgabe der sie betreffenden Daten an ausländische Justizbehörden sind in der Regel nichtvermögensrechtlicher Natur (E. 6). | Streit; Streitigkeit; Recht; Klage; Parteien; Verfahren; Bundesgericht; Streitwert; Natur; Vorinstanz; Person; Vermögens; Urteil; Daten; Streitigkeiten; Rechtsprechung; Gericht; Schweiz; Auswirkung; Klagen; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Auswirkungen |