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Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.
Art. 26 Ausbildung
1 Bund und Kantone tragen je die Kosten für die in ihren Zuständigkeitsbereichen liegenden Ausbildungen nach Artikel 22.
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Kostentragung.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
138 V 324 (9C_650/2011) | Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3). | Gemeinschaft; Dienst; Zivilschutz; Einsätze; Bewilligung; Gunsten; Ausgleichskasse; Schutzdienst; Kanton; Entschädigung; Erwerbsausfall; Anspruch; Aufgebot; Erwerbsausfallentschädigung; Behörde; Recht; Soldberechtigung; Entscheid; Kantons; Schutzdienstpflichtige; Urteil; Wortlaut; Regel; Verfügung; Zivilschutzgesetz; Gemeinschaftseinsätze; Zivilschutzes |