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BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)

Art. 26 ATSG vom 2024

Art. 26 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) drucken

Art. 26 Verzugs- und Vergütungszinsen

1 Für fällige Beitragsforderungen und Beitragsrückerstattungsansprüche sind Verzugs- und Vergütungszinsen zu leisten. Der Bundesrat kann für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahmen vorsehen.

2 Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzugszinspflichtig.

3 Keine Verzugszinspflicht entsteht durch Verzögerungen, die von ausländischen Versicherungsträgern verursacht werden. (1)

4 Keinen Anspruch auf Verzugszinsen haben:

  • a. die berechtigte Person oder deren Erben, wenn die Nachzahlung an Dritte erfolgt;
  • b. Dritte, welche Vorschusszahlungen oder Vorleistungen nach Artikel 22 Absatz 2 erbracht haben und denen die Nachzahlungen abgetreten worden sind;
  • c. andere Sozialversicherungen, welche Vorleistungen nach Artikel 70 erbracht haben. (1)
  • (1) (2)
    (2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 26 BG über den Allg. Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2019.152Krankenversicherung KVGPrämie; Prämien; Zahlung; Schuld; Betrag; Einzahlung; Einzahlungsschein; Monatsprämie; Verzug; Inkasso; Verzugszins; Monatsprämien; Forderungen; Referenznummer; Akten; Verfügung; Einsprache; Kantons; Zahlungen; Schuldner; Versicherungsgericht; Person; Einspracheentscheid; Einzahlungsscheine; Inkassokosten
    SOVSBES.2019.25Krankenversicherung KVGPrämien; Recht; Verzug; Verzugszins; Betreibung; Zahlung; Betrag; Einsprache; Kündigung; Urteil; Präsident; Helsana; Krankenversicherung; Einspracheentscheid; Mahnkosten; Rechtsvorschlag; Versicherungsgericht; Krankenkasse; Höhe; Verzugszinse; Rechtsöffnung; Akten; Zinsen; Verfügung; Parteien; Rückforderung; Kostenbeteiligungen; Versicherer; ätzlich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2023.97-Recht; Versicherung; Prämien; Betreibung; Verzug; Verzugszins; Apos; Höhe; Zahlung; Versicherungsgericht; Bundesgericht; Spesen; Rechtsvorschlag; Urteil; Vizepräsident; Betrag; Einsprache; Mahnspesen; Rechtsöffnung; Bundesgerichts; Krankenversicherung; Einspracheentscheid; Betreibungsamtes; Akten; Verfügung; Parteien; Verfahren
    SOVSBES.2022.205-Recht; Betrag; Betreibung; Apos; Verzug; Prämien; Verzugszins; Selbstbehalt; Versicherungsgericht; Kostenbeteiligungen; Mahngebühren; Krankenversicherung; Solothurn; Krankenkasse; Urteil; Mahnspesen; Einsprache; Zahlung; Leistungen; Bearbeitungsgebühren; Höhe; Bearbeitungskosten; Rechtsöffnung; Unfallversicherung; Verfahren; Vizepräsident; Rechtsvorschlag; Kantons; Krankenkassenprämien
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 V 558 (9C_461/2014)Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 1 IVV; Art. 26 Abs. 2 ATSG; Beginn der Verzugszinspflicht bei einer Rentenrevision von Amtes wegen. Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (E. 3.3 und 3.4). Rente; IV-Stelle; Anspruch; Verzugszins; Revision; Frist; Entstehung; Anspruchs; Verfügung; Amtes; Sinne; Revisionsverfahren; Entscheid; Verzugszinsen; Leistungen; Beginn; Verzugszinspflicht; Zahlung; Auffassung; Person; Abteilung; Bundesamt; Sozialversicherungen; Wallis; Höhe; Bezahlung; Bundesgericht; Zeitpunkt
    139 V 297 (9C_62/2013)Art. 13 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (gültig gewesen bis 31. März 2012); gemeinschaftsrechtliche Kollisionsregeln. Ob eine Person arbeitnehmend oder selbstständigerwerbend im Sinne von Art. 13 ff. der Verordnung Nr. 1408/71 ist, wird aufgrund des nationalen Rechts desjenigen Staates bestimmt, in welchem die jeweilige Tätigkeit ausgeübt wird. Erst dadurch lässt sich die zutreffende Kollisionsnorm und folglich das anwendbare Recht ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 V 533; E. 2).
    Regeste b
    Art. 42 Abs. 2 AHVV; Verzugszins auf nachgeforderten Beiträgen. Art. 42 Abs. 2 AHVV beruht auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage und der darin festgelegte Zinssatz von 5 % pro Jahr ist nicht gesetzeswidrig oder gar willkürlich (E. 3).
    Recht; Verordnung; Verzug; Verzugs; Verzugszins; Erwerbstätigkeit; Beitrags; Person; Mitglied; Schweiz; Beiträge; Gebiet; Personen; Rechtsvorschriften; Kommanditist; Beitragspflicht; Ausgleich; Ausgleichskasse; Geschäftsführer; Einkommen; Sicherheit; Kollisionsnorm; Deutschland; ätzlich

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1121/2019Rückvergütung von BeiträgenSchweiz; Rückvergütung; Beiträge; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Alter; Schweizer; B-act; Sozialversicherung; Recht; Einsprache; Frist; Hinterlassenen; RV-AHV; Parteien; Antrag; Einspracheentscheid; Verfügung; Begründung; Gesetzgebung; Rente; Verfahren; Versicherung; Gesetze; Vorinstanz; Hinterlassenenversicherung
    C-1122/2019Rückvergütung von BeiträgenBeiträge; Schweiz; Rückvergütung; Anspruch; Bundesverwaltungsgericht; Ehemann; Alter; B-act; Sozialversicherung; Schweizer; Recht; Einsprache; Rente; Frist; Hinterlassenen; RV-AHV; Parteien; Renten; Einspracheentscheid; Antrag; Verfügung; Begründung; Gesetzgebung; Verfahren; önnen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    KieserATSG- 4. Aufl., Zürich2020
    Ueli KieserATSG- 3. Auflage, Zürich2015