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Obligationenrecht (OR)

Art. 259b OR vom 2024

Art. 259b Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 259b Beseitigung des Mangels a. Grundsatz

Kennt der Vermieter einen Mangel und beseitigt er ihn nicht innert angemessener Frist, so kann der Mieter:

  • a. fristlos kündigen, wenn der Mangel die Tauglichkeit einer unbeweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch ausschliesst oder erheblich beeinträchtigt oder wenn der Mangel die Tauglichkeit einer beweglichen Sache zum vorausgesetzten Gebrauch vermindert;
  • b. auf Kosten des Vermieters den Mangel beseitigen lassen, wenn dieser die Tauglichkeit der Sache zum vorausgesetzten Gebrauch zwar vermindert, aber nicht erheblich beeinträchtigt.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 259b Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG170179ForderungMieterin; Recht; Vertrag; Schaden; Mietvertrag; Mietobjekt; Übergabe; Klagt; Geschäfts; Verzug; Beklagten; Interesse; Partei; Parteien; Rücktritt; Vertrags; Ersatz; Frist; Höhe; Handel; Schadenersatz; Abtretung; Schweizer; Schadens; Mietobjekts; Verzugs; Klage; Schuldnerin; Wäre; Vorliegen
    ZHNG170016Anfechtung ausserordentliche KündigungMietgericht; Vertrag; Fassade; Beklagten; Partei; Parteien; Berufung; Kündigung; Vertrages; Beweis; Recht; Vertrags; Urteil; Recht; Restaurant; Mietvertrag; Berufungs; Mietobjekt; Auslegung; Verfahre; Verfahren; Fassadenanstrich; Gerichtliche; Mietvertrage; Beweismittel; Mietvertrages; Mieter; Behaupte; Rungen
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