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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 259 SchKG vom 2024

Art. 259 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 259 Steigerungsbedingungen (1)

Für die Steigerungsbedingungen gelten die Artikel 128, 129, 132a, 134–137 und 143 sinngemäss. An die Stelle des Betreibungsamtes tritt die Konkursverwaltung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 259 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRKSK-12-17Genehmigung Abbauplan Sägewerk WAbbau; Konkurs; Kursamt; Konkursamt; Schwerde; Beschwerde; Fügung; Abbauplan; Verfügung; Ckung; Vertrag; Lichen; Ckungsrechtliche; Streckungsrechtliche; Ckungsrechtlichen; Zwangsvollstreckungsrechtliche; Zwangsvollstreckungsrechtlichen; Entschädigung; Kursamts; Recht; Steigerung; Konkursamts; Vertrags; Ziffer; Sägereianlage; Deführerin; Beiten; Abtransport; Waltung; Einbarung
GRKSK-12-16Genehmigung Abbauplan Sägewerk WAbbau; Konkurs; Kursamt; Konkursamt; Schwerde; Beschwerde; Fügung; Abbauplan; Verfügung; Ckung; Vertrag; Lichen; Ckungsrechtliche; Streckungsrechtliche; Ckungsrechtlichen; Zwangsvollstreckungsrechtliche; Zwangsvollstreckungsrechtlichen; Entschädigung; Kursamts; Recht; Steigerung; Konkursamts; Vertrags; Ziffer; Sägereianlage; Deführerin; Beiten; Abtransport; Waltung; Einbarung

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 III 30Publikation einer Grundstücksteigerung. Die in Art. 138 SchKG vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung einer Grundstücksteigerung soll eine möglichst grosse Anzahl Interessierter erreichen. Eine Publikation, die diesen Zweck nicht erfüllt, ist gesetzwidrig. SchKG; Publikation; Konkurs; Gläubigerversammlung; Bekanntmachung; Entscheid; Schuldbetreibung; Beschluss; Steigerung; Schuldbetreibungs; Rekurs; Bündner; Zeitung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsbeamte; Urteil; Konkurskammer; Vorgeschriebene; Grundstücksteigerung; Interessierter; Erreichen; Publikation; Zweck; Versteigerung; Eigentumswohnungen; Samedan; Bundesgerichts; Erwägungen; Rekurrent; Konkurses
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