Art. 258 Gerichtliches Verbot Grundsatz
1 Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu 2000 Franken bestraft wird. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein.
2 Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | UE220211 | Einstellung | Einstellung; Gericht; Statthalteramt; Beschwerdegegner; Person; Verfahren; Behörde; Meilen; Übertretung; Bezirk; Sachverhalt; Staats; Kammer; Einstellungsverfügung; Bezirks; Verbots; Verfolgung; Verwaltungsbehörde; Befehl; Prozesskaution; Bundesgericht; Präsident; Untersuchung; Akten; Franken; Verbindung; Kanton; Staatsanwaltschaft; Befehls |
ZH | LF220043 | Gerichtliches Verbot | Berufung; Berufungsklägerin; Störung; Mieter; Verbot; Vorinstanz; Person; Personenkreis; Recht; Fahrzeug; Gesuch; Besucher; Störungen; Fahrzeuge; Gericht; Besucherparkplätze; Unterlagen; Besitz; Verfügung; Entscheid; Grundstück; Störer; Parkplätze; Kontrollschild; Fahrzeugen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160005 | Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Affoltern vom 11. Februar 2016 (BA150001-A) | Vorinstanz; Recht; Publikation; Verfahren; Entscheid; Aufsicht; Verbot; Amtsblatt; Beschwerde; Aufsichtsbeschwerde; Verfügung; Rechtsbegehren; Anträge; Verfahrens; Stellung; Parteien; Ausführungen; Obergericht; Verwaltungskommission; Antrag; Gemeinde; Verbots; Ermessen; Kanton; Prozesskosten; Anerkennung; Frist |
SO | STBER.2023.14 | - | Beschuldigte; Solothurn; Kanton; Apos; Polizei; Vorhalt; Sachbeschädigung; Recht; Urteil; Marihuana; Beschuldigten; Staat; Freiheits; Freiheitsstrafe; Anklage; Berufung; Verfahren; Betäubung; Betäubungsmittel; Urteils; Sachbeschädigungen; Verfahren; Delikt; Geldstrafe; Täter; Staatsanwaltschaft; Ziffer; Befehl |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 30 (6B_384/2020) | Regeste § 229 aZPO/LU; § 20 UeStG/LU, Art. 258 ZPO , Art. 1 SVG , Art. 1 Abs. 2 VRV ; allgemeines bzw. gerichtliches Verbot; öffentliche Strasse. Im Rahmen des Strafverfahrens wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots kann man sich grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (E. 1.3). Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht (E. 1.4.2). Der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV ist weiter als der Begriff der öffentlichen Sache im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist ein Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, beurteilt sich das Verhalten der Motorfahrzeugführerin, wie beispielsweise das Überschreiten der zulässigen Parkzeit, nach dem SVG und dessen Ausführungsbestimmungen, weshalb eine Bestrafung wegen kantonaler Übertretung eines allgemeinen bzw. gerichtlichen Verbots nicht zulässig ist (E. 1.5). | Verbot; Strasse; Recht; Luzern; Strassen; Urteil; Verbots; Hinweis; Kanton; Verkehr; Kantons; Gemeingebrauch; Areal; Übertretung; UeStG; Privatklägerin; Strassenverkehr; UeStG/LU; Sinne; Randzeit; Schutz; TENCHIO/TENCHIO; Randzeiten; Sachen; Charakter; Verhalten; Fahrzeug; Hinweisen |
Autor | Kommentar | Jahr |
Spühler, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |
Spühler, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung | 2017 |