DO Art. 257g -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 257g Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 257g Obligaziun d’annunzia

1 Il locatari sto annunziar al locatur mancanzas ch’el na sto betg eliminar sez.

2 Sch’il locatari tralascha l’annunzia, è el responsabel per il donn che resulta tras quai al locatur.


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Art. 257g Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGVZ.2004.35Entscheid Art. 9 BV (SR 101); Art. 8 ZGB (SR 210); Art. 257g OR (SR 220); Art. 254 Abs. 1 Beweis; Meldung; Schaden; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Vermieter; Mieter; Mangel; Ausführungen; Pilzbefall; Schadens; Quot; Mangels; Beweislast; Vermieterin; Sanierung; Gericht; Rüge; Tatsache; Mietzins; Rechtzeitigkeit; Ergebnis
GRKSK-15-7provisorische RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Vertrag; Schuld; Schaden; SchKG; Forderung; Einwendung; Einzelrichter; Miete; Rechnung; Gastank; Einwendungen; Vorinstanz; Entscheid; Stellungnahme; Beweis; Mängel; Betreibung; Akten; Mieter; Kantonsgericht; Prättigau/Davos; Schuldner; Leistung; ände
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