DO Art. 257c -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 257c Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 257c Termins da pajament

Il locatari sto pajar il tschains da locaziun ed eventualmain ils custs accessorics per la fin da mintga mais, il pli tard dentant per la fin dal temp da locaziun, sch’i n’è betg vegnì concludì in auter termin u sch’in auter termin n’è betg usit al lieu.


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Art. 257c Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF220052AusweisungMiete; Mieter; Recht; Vermieterin; Zahlung; Mietzins; Berufung; Vorinstanz; Kündigung; Entscheid; Gesuch; Monats; Zahlungen; Verfahren; Mietzinse; Schuld; Vollmacht; Vereinbarung; Gesuchsgegner; Ausweisung; Mietvertrag; Fälligkeit; Mietern; Zeitpunkt
ZHHG210265ForderungSchaden; Mietzins; Betreibung; Recht; Miete; Beklagten; Betrag; Mietvertrag; Klage; Schadenersatz; Mieter; Büroräumlichkeit; Büroräumlichkeiten; Zahlung; Mietzinse; Abstellplatz; Rückgabe; Zinsen; Parteien; Forderung; Quartal; Betreibungskosten; Rechtsvorschlag; Zahlungsbefehl; Mieterkaution; Verfügung; Zustellung; Gericht
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