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Obligationenrecht (OR)

Art. 256 OR vom 2024

Art. 256 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 256 Pflichten
des Vermieters I. Im
Allgemeinen

1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.

2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:

  • a. vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen;
  • b. Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 256 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
    ZHNG230011Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Mietvertrag; Vertrag; Vermieter; Miete; Mieter; Berufungsbeklagte; Recht; Wohnung; Person; Vertragsänderung; Beklagten; Kündigung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Personen; Daten; Parteien; Gebrauch; Vermieterin; Mietvertrags; Verhältnis; Mietzins; Einkommen; Mietobjekt; Verhältnisse
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBES.2022.139-Miete; Mieter; Gebrauch; Mietobjekt; Mangel; Vermieter; Betrieb; Mängel; Gebrauchs; Vorinstanz; Schliessung; Mieters; Mietvertrag; Beschwerdegegner; Geschäft; Erwägung; Parteien; Offenhaltung; Entscheid; Mieterin; Mietsache; Risiko; Urteil; Mietobjekts; ühre
    SGB 2017/231Entscheid Steuerrecht; Art. 82 Abs. 1 lit. b Ziff. 5, Art. 178bis Abs. 2 StG, Art. 256 OR.Vorliegend wurden die effektiv vorhandenen Nachteile wie Geruchs- und Lärmimmission im Mietwert angemessen berücksichtigt; die entsprechende Schätzung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdegegner zu Recht auf die amtliche Schätzung abgestellt habe, ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die kantonale Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden entsprechend dem Eigenmietwert von Betriebsleiterwohnungen einen tieferen Betrag festsetzte.Die Beschwerdeführerin übergab das Einfamilienhaus nicht in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand. X. bezahlte (mindestens) für knapp acht Jahre keine Miete, weshalb die von ihm für die Instandstellung des Einfamilienhauses bezahlten Kosten damit gebührend berücksichtigt worden sind (Verwaltungsgericht, Einfamilienhaus; Miete; Kanton; Schätzung; Mieter; Mietwert; Einfamilienhauses; Vorinstanz; Recht; Kantons; Entscheid; Grundstück; Beschwerdegegner; Gallen; Garage; Mietzins; Verwaltungsgericht; Steueramt; Stall; Reingewinn; Gewinn; Kantonssteuer; Eigenmietwert; Betrag; Zustand; Kantonssteuern; Grundstücks; Eigenkapital; Vermietung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    136 III 186 (4A_47/2010)Bestimmung des Gebrauchs, für den die Mietsache übergeben wurde (Art. 256 OR), und der Sorgfalt, mit welcher der Mieter die Sache zu gebrauchen hat (Art. 257f OR). Im Mietvertrag und den Anhängen können der vereinbarte Gebrauch der Mietsache und deren sorgfältige Benutzung durch den Mieter näher umschrieben werden. Der vereinbarte Gebrauch betrifft insbesondere den Gebrauchszweck und die Gebrauchsmodalitäten der Mieträumlichkeiten, indem beispielsweise der Kreis der Benutzer festgelegt wird. Vorbehältlich anderslautender Abreden ist der Mieter eines zu Wohnzwecken bestimmten Mietobjekts nicht gehalten, dieses selbst zu bewohnen (E. 3).
    Usage; été; Habitation; Comme; Gebrauch; Commentaire; LACHAT; édé; Gebrauchs; ément; être; état; Lusage; éfini; éral; Mieter; étation; -location; Appartement; ègles; BISANG; éfinit; Extrait; Mietsache; Gebrauchszweck; Gebrauchsmodalitäten; Intimé; Chambre; Appel; éfinition
    119 II 147Art. 257d OR; Zahlungsrückstand des Mieters; Fristansetzung und Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter. 1. Bestimmung des Beginns der dreissigtägigen Zahlungsfrist (E. 2). 2. Der Vermieter hat den Ablauf der Zahlungsfrist abzuwarten, bevor er die Kündigung aussprechen darf (E. 3). Eine während laufender Zahlungsfrist erfolgte Kündigung ist indessen nicht nichtig, sondern lediglich gemäss Art. 273 Abs. 1 OR anfechtbar (E. 4). 3. Verneinung eines stillschweigenden, neuen Vertragsschlusses nach erfolgter Kündigung (E. 5). Kündigung; Zahlung; Vermieter; Frist; Zahlungsfrist; Mieter; Mietzins; Mietverhältnis; Recht; Frist; Mietrecht; Obergericht; Urteil; Vermieters; Brief; Obergerichts; Bundesgericht; Botschaft; Auslegung; Vertrag; Bundesrat; Gesetzes; Beklagten; Mietzinse; Bundesrates; LACHAT/STOLL; Wortlaut

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5407/2020ZölleSchweiz; Fahrzeug; Transport; Verfahren; Fahrzeuge; Übereinkommen; Verfügung; Istanbul; Auflieger; Urteil; Beschwerdeführerin; Person; Beförderung; Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Verwendung; Binnentransport; Unternehmen; Vertrag; Anlage; Bundes; Beförderungsmittel; Inland; Verfügungsmacht
    A-549/2013Energie (Übriges)Strom; Elektrizität; Elektrizitäts; StromVG; Recht; Stromversorgung; Miete; Areal; Elektrizitätsleitungen; Quot;; Arealnetz; Verfügung; Bundes; Mieter; Stromversorgungsgesetz; Vorinstanz; Endverbraucher; Emmen; Bundesverwaltungsgericht; Center; Stromversorgungsgesetzgebung; Mietzins; Entscheid; Ausdehnung; Urteil; Feststellung; Interesse; Netznutzung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Hans Giger, SchweizerBerner Kommentar Art. 256-259i OR2015
    GigerBerner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht2015