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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 255a SchKG vom 2024

Art. 255a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 255a Zirkularbeschluss (1)

1 In dringenden Fällen, oder wenn eine Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig gewesen ist, kann die Konkursverwaltung den Gläubigern Anträge auf dem Zirkularweg stellen. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Mehrheit der Gläubiger ihm innert der angesetzten Frist ausdrücklich oder stillschweigend zustimmt.

2 Sind der Konkursverwaltung nicht alle Gläubiger bekannt, so kann sie ihre Anträge zudem öffentlich bekannt machen.

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 255a Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS140255Zirkularbeschluss (Beschwerde über ein Konkursamt)Beschwerde; Konkurs; Zirkular; Biger; Gläubiger; SchKG; Vergleich; Beschwerdeführer; Konkursamt; Bigerversammlung; Gläubigerversammlung; Anträge; Vergleichs; Zirkularbeschlüsse; Beschluss; Verfahren; Vorinstanz; Winterthur; Auflage; Konkursmasse; Auflage; Akten; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkursverwaltung; Bezirksgericht; Vergleichsvorschlag; Obergericht; Erhob
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