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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 255 ZPO vom 2024

Art. 255 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 255 Untersuchungsgrundsatz

Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:

  • a. wenn es als Konkurs- oder Nachlassgericht zu entscheiden hat;
  • b. bei Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 255 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
    ZHLF230087Ausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)Berufung; Berufungskläger; Recht; Gesuch; Gesuchsgegner; Berufungsbeklagte; Urteil; Zahlung; Kündigung; Entscheid; Ausweisung; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Tatsache; Parteien; Verfahren; Streitwert; Tatsachen; Frist; Bülach; Wohnung; Mietverhältnis; Einzelgericht; Berufungsschrift; Noven; Stellungnahme; Bundesgericht; Einstellplatz; Akten; Beweismittel
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBES.2020.181-Recht; Rechtspflege; Parteientschädigung; Entscheid; Beschwer; Verfahren; Rechtsmittel; Stunden; Obergericht; Gewährung; Vorderrichter; Olten; Antrag; Verfügung; Staat; Interesse; Sicherheitsleistung; Vertreter; Zivilkammer; Parteikostensicherheit; Rechtsanwalt; Amtsgerichtsstatthalter; Gesuch; Frist; ährt
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 137 (5A_169/2023)
    Regeste
    Art. 295b SchKG ; Verlängerung der Stundung. Nur der Sachwalter ist berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag gemäss Art. 295b SchKG zur Verlängerung der definitiven Stundung zu stellen. Wird vor Ablauf der bewilligten Stundungsdauer kein Verlängerungsantrag gestellt, zieht dies die Konkurseröffnung nach sich (E. 3 und 4).
    SchKG; Stundung; Verlängerung; Sachwalter; Antrag; Lassstundung; Sachwalters; Konkurs; Gläubiger; Schuldner; Lassgericht; Kantons; Urteil; Kantonsgericht; Entscheid; BAUER/LUGINBÜHL; Stundungsdauer; Wortlaut; Lassverfahren; Verlängerungsantrag; Verfahren; Schuldbetreibung; Regelung; Appenzell; Ausserrhoden; Obergericht; Auffassung; Sanierung; Bundesgesetz; Zusammenhang
    147 III 226 (5A_827/2019)
    Regeste
    Art. 293a, Art. 294 Abs. 3, Art. 298 Abs. 2 SchKG ; Nachlassstundung; Unternehmensverkauf während der provisorischen Stundung. Frage der Nichtigkeit der provisorischen Stundung. Wird die definitive Stundung von der Beschwerdeinstanz verweigert, so eröffnet sie den Konkurs mit dem Datum ihres Entscheides (E. 3).
    SchKG; Stundung; Lassgericht; Ermächtigung; Gläubiger; Konkurs; Nichtigkeit; Entscheid; Sanierung; Sachwalter; Lassstundung; Obergericht; Recht; Lassschuldner; HUNKELER; Lassschuldnerin; Verkauf; Lassgerichts; Anlagevermögen; Lassvertrag; Ermächtigungsentscheid; Verfügung; Sachwalters; Antrag; Lassvertrages; Bewilligung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Spühler, Hasenböhler, Leuenberger, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    SchweizerBerner Schweizerische Zivilprozessordnung2012