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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 255 ZGB vom 2024

Art. 255 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 255 (1)

1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.

2 Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.

3 Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 255 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC230041Ehescheidung (Sistierung)Scheidung; Verfahren; Beschwerdegegner; Eheschutz; Sistierung; Scheidungsverfahren; Vorinstanz; Recht; Verfahrens; Parteien; Eingabe; Entscheid; Verfügung; Abänderung; Scheidungsverfahrens; Interesse; Einigung; Urteil; Bezirksgericht; Eheschutzurteil; Unterhalt; Massnahmen; Scheidungsurteil; Geburt; Scheidungspunkt; Ehegatten; Streit
ZHPQ180050Kostenbeschwer im Bereich des KESR.Kostenregelung in einem Verfahren über Kinderbelange.Recht; Verfahren; Bezirk; Bezirksrat; Entscheid; Rechtspflege; Beschwer; Kindes; Vater; Urteil; Beistand; Beistandschaft; Gebühr; Begründung; Verfahrens; Dispositivziffer; Beschwerdeverfahren; Entscheidgebühr; Gericht; KESB-act; Gebühren; Eltern; Hinwil; Parteien; Vorinstanz; Kindesverhältnis; Kontakt; Kindesverhältnisses; Gesuch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Anerkennung; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Beschwerdegegner; Kindsanerkennung; Vaters; Privatrecht; Beschwerdegegners; Staat; Ausland; Entscheidung; Vaterschaft; Voraussetzung; Rechtsordnung; Gesetzes; Ordre; Adoption; Zivilstand; Voraussetzungen; Gefälligkeitsanerkennung; Behörde; Staats; Kommentar; ändig
SOVWBES.2024.65-Vater; Recht; Vaterschaft; Kindes; Kinder; Interesse; Sorge; Gericht; Anfechtung; Eltern; Beistand; Solothurn; Kindsmutter; Registervater; Schweiz; Urteil; Regel; Scheidung; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Antrag; Kindesschutz; Region; Beistandschaft; Entscheid; Rechtspflege; ünde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 III 1 (5A_332/2017)Art. 28, 252 und 256 ZGB; Art. 8 EMRK; Frage des Anspruches auf Kenntnis seiner Nachkommen. Der Ehemann der gebärenden Mutter ist ex lege rechtlicher Vater des Kindes (E. 4.1). Der Dritterzeuger des Kindes ist weder zur Anfechtung der Vaterschaft des Ehemannes noch zur eigenen Anerkennungserklärung befugt (E. 4.2). Aus der betreffenden Gesetzeslage resultiert keine Persönlichkeitsverletzung (E. 4.4.1), ebenso wenig aus der unterlassenen Anfechtung der Vaterschaft durch den Ehemann (E. 4.4.2). Anspruch auf Kenntnis seiner Deszendenten (E. 4.4.3)? Vater; Vaters; Vaterschaft; Persönlichkeit; Kindes; Ehemann; Mutter; Anspruch; Recht; Anfechtung; Klage; Abstammung; Person; Familie; Feststellung; Deutschland; Kindesverhältnis; Urteil; Gericht; Gesetzes; Ehemannes; Herstellung; Persönlichkeitsverletzung; Entscheid; Interesse; Herkunft; Klagerecht; FamPrach
141 III 328Art. 8 EMRK; Art. 2, 3 und 7 KRK; Art. 119 Abs. 2 lit. d BV; Art. 4 FMedG; Art. 27 Abs. 1, Art. 32 und 70 IPRG; Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 und Art. 252 Abs. 1 ZGB; Art. 7 und 8 ZStV; Anerkennung und Eintragung ausländischer Geburtsurkunden ins Personenstandsregister bei Leihmutterschaft; Ordre public. Eine kalifornische Geburtsurkunde kann nicht anerkannt werden, wenn die verurkundeten Kindesverhältnisse zu genetisch nicht verwandten Eltern in Umgehung des schweizerischen Leihmutterschaftsverbotes entstanden sind (E. 2-8). Kindes; Recht; Geburt; Leihmutter; Kindesverhältnis; Kinder; Anerkennung; Leihmutterschaft; Eltern; Schweiz; Ordre; Person; Urteil; Kindesverhältnisse; Personen; Adoption; Personenstand; Geburtsurkunde; Mutter; Personenstandsregister; Geburtsurkunden; Vater; Entscheid; Bezug; Kindeswohl; Ausland; Wunscheltern

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-4375/2019Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Italien; Kinder; Familie; Schweiz; Beschwerde; Mitgliedstaat; Dublin-III-VO; Überstellung; Beschwerdeführer; Beziehung; Verfügung; Familien; Bundesverwaltungsgericht; Partner; Behörde; Ermessen; Person; Verfahren; Partnerin; Behörden; Asylgesuch; Kindern; Vorinstanz
E-3845/2017Familienzusammenführung (Asyl)Familie; Ehemann; Beziehung; Schweiz; Flucht; Recht; Italien; Kinder; Vater; Eritrea; Einreise; Verfügung; Flüchtling; Kontakt; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Trennung; Sudan; Familiengemeinschaft; Asylgesuch; Gesuch; Eheleute; Ehemannes; Familienleben; ützt

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Geiser, Ingeborg Schwenzer, Peter, HeinrichBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2010