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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 254 ZPO vom 2024

Art. 254 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 254 Beweismittel

1 Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.

2 Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:

  • a. sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
  • b. es der Verfahrenszweck erfordert; oder
  • c. das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 254 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRT230033RechtsöffnungGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Recht; Gesuchsteller; Vorinstanz; Forderung; Verrechnung; Rechtsöffnung; SchKG; Entscheid; Vorbringen; Noven; Schuld; Partei; Begründung; Beweis; Sinne; Gesuchstellers; Behauptung; Verfahren; Urteil; Sachverhalt; Beschwerdeverfahren; Schaden; Verrechnungsforderung; ügend
    ZHNH230008Rückführung von KindernKinder; Ecuador; Schweiz; Kindern; Beklagten; Rückführung; Kindes; Recht; Aufenthalt; Parteien; Klägers; Kantons; Sorge; Eltern; Gericht; Ausreise; Zeitpunkt; Kammer; Verbringen; Kantonspolizei; Vertragsstaat; Sinne; Aufenthalts; Elternteil; Antrag; Verfahren; Wille
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSBEZ.2019.74 (AG.2020.228)Vollstreckungsgesuch (BGer 4A_287/2020 vom 24. März 2021)Edition; Editionsurteil; Vollstreckung; Gutheissung; Recht; Appellation; Rechtsbegehren; Sicherheit; Erwägung; Geschäftsbeziehung; Editionsurteils; Vollstreckungsgesuch; Berechnung; Entscheid; Aufstellung; Erwägungen; Telefon; Appellationsgericht; Vermögensposition; Vermögenspositionen; Dokument; Telefonate; Bundesgericht; Berechnungen; Kennzahlen; Dokumente; Erläuterung; Dispositiv; Vollstreckungsgesuchs
    BSBEZ.2019.40 (AG.2019.521)RechtsöffnungSchuldnerin; Recht; Vertrag; Gläubiger; Gläubigerin; SchKG; Vertrags; Leder; Verzugszins; Entscheid; Rechtsöffnung; Kaufvertrag; Zivilgericht; Auflage; Wohnzimmer; Sofas; Besuch; Anzahlung; Gericht; Staehelin; Täuschung; Irrtum; Innenarchitekt; Geschäfts; Modell; Einwendung
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 III 255 (5A_479/2018)Art. 132, 177, 291 ZGB; Art. 23, 26, 339 ZPO; örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung. Im Binnenverhältnis bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung nach Art. 23 ZPO (Art. 132 und 177 ZGB) bzw. nach Art. 26 ZPO (Art. 291 ZGB; E. 5.4). Der Gerichtsstand am Vollstreckungsort nach Art. 339 ZPO ist nicht massgebend (E. 5.5). Schuldner; Schuldneranweisung; Zivil; Gericht; GestG; Unterhalts; Vollstreckung; Bundes; Gerichtsstand; Schweiz; Kommentar; Anweisung; Schweizer; Urteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Schweizerische; Recht; Entscheid; Bundesgericht; Scheidung; Verfahren; Gesetzgeber; Eheschutz; Sinne; SchKG; SPYCHER
    145 III 160 (5A_740/2018)Art. 82 SchKG; Art. 254 Abs. 1 ZPO; provisorische Rechtsöffnung; Beweismittel des Betreibenden. Den Nachweis, dass eine Schuldanerkennung zu seinen Gunsten besteht, der die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukommt, kann der Betreibende mit keinem anderen Beweismittel als der die Schuldanerkennung enthaltenden Urkunde selbst erbringen (E. 5). édule; écaire; édules; écaires; été; évrier; érêts; Autre; édure; éalisation; Opposition; établie; éancier; ébiteur; édiatement; Autres; ératoire; Intimée; Extrait; Beweismittel; Schuldanerkennung; Betreibende; Urkunde; -après:; était; écisé; Commune; écité; édié; Tribunal

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SpühlerBasler Kommentar Schweize- rische Zivilprozessordnung2017
    SpühlerBasler Kommentar Schweize- rische Zivilprozessordnung2017