Art. 253a Geltungsbereich
Geschäftsräume
1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.
2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.
3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB220037 | Forderung (Zuständigkeit) | Berufung; Pacht; Klagten; Partei; Parteien; Vorinstanz; Digkeit; Zuständigkeit; Beklagten; Verfahren; Pachtvertrag; Recht; Entscheid; Sachlich; Gebäude; Läge; Sachliche; Lager; Vertrag; Berufungskläger; Tatsache; Schlichtung; Klage; Rückbau; Pachtobjekt; Berufungsverfahren; Vorliegende; Beschluss; Focht |
ZH | NG180009 | Kündigungsschutz / Ausweisung | Berufung; Vorinstanz; Kündigung; Klage; Mietzins; Wohnung; Partei; Parteien; Recht; Beklagten; Zahlung; Verfahren; Zahlungsverzug; Klageänderung; Ausweisung; Gesellschaft; Einfache; Standpunkt; Streit; Mietzinse; Mietgericht; Entscheid; Gebrauch; Wäre; Gebrauchsleihe; Zahlungsverzugs; Mietzinses; Mietverhältnis; Einfachen; Schulde |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | ZB.2015.59 (AG.2016.305) | Kündigung des Mietvertrags | |
AG | AGVE 2011 1 | I. ZivilrechtA. Mietrecht1 Art. 269 ff. OR. Der zweite Abschnitt des Mietrechts betreffend Schutzvor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters gemäss Art. 269 ff. OR gilt nur bei der Mietevon Wohn- und Geschäftsräumen, nicht hingegen bei Mietverhältnissenüber... |