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Obligationenrecht (OR)

Art. 253a OR vom 2024

Art. 253a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 253a Geltungsbereich 1. Wohn- und
Geschäftsräume

1 Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen gelten auch für Sachen, die der Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt.

2 Sie gelten nicht für Ferienwohnungen, die für höchstens drei Monate gemietet werden.

3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 253a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220037Forderung (Zuständigkeit)Berufung; Pacht; Klagten; Partei; Parteien; Vorinstanz; Digkeit; Zuständigkeit; Beklagten; Verfahren; Pachtvertrag; Recht; Entscheid; Sachlich; Gebäude; Läge; Sachliche; Lager; Vertrag; Berufungskläger; Tatsache; Schlichtung; Klage; Rückbau; Pachtobjekt; Berufungsverfahren; Vorliegende; Beschluss; Focht
ZHNG180009Kündigungsschutz / AusweisungBerufung; Vorinstanz; Kündigung; Klage; Mietzins; Wohnung; Partei; Parteien; Recht; Beklagten; Zahlung; Verfahren; Zahlungsverzug; Klageänderung; Ausweisung; Gesellschaft; Einfache; Standpunkt; Streit; Mietzinse; Mietgericht; Entscheid; Gebrauch; Wäre; Gebrauchsleihe; Zahlungsverzugs; Mietzinses; Mietverhältnis; Einfachen; Schulde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.59 (AG.2016.305)Kündigung des Mietvertrags
AGAGVE 2011 1I. ZivilrechtA. Mietrecht1 Art. 269 ff. OR. Der zweite Abschnitt des Mietrechts betreffend Schutzvor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen des Vermieters gemäss Art. 269 ff. OR gilt nur bei der Mietevon Wohn- und Geschäftsräumen, nicht hingegen bei Mietverhältnissenüber...
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