Art. 253 StGB vom 2024
Art. 253 Erschleichung einer falschen Beurkundung
Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen,wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 IV 13 | Art. 251 Ziff. 1 und Art. 253 StGB; Falschbeurkundung, Erschleichung einer falschen Beurkundung. Die Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt vor, wenn dem Schriftstück erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Dies ist bei einseitigen Erklärungen, welche der Aussteller im eigenen Interesse macht, in der Regel nicht der Fall. Art. 253 StGB regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung. Keine erhöhte Glaubwürdigkeit kommt dem durch die Urkundsperson nicht verifizierten Inhalt eidesstattlicher Erklärungen (Affidavits) zu (E. 2.2.2- 2.2.4). | Urkunde; Notar; Glaubwürdigkeit; Falschbeurkundung; Erklärungen; Affidavit; Beweis; Person; Beschwerdegegner; Sachen; Basel; Tatsache; Wahrheit; Recht; Basel-Stadt; Beschwerdegegners; Urkunden; Beweiskraft; Urteil; Staatsanwaltschaft; Kantons; Schriftstück; Aussteller; Interesse; Sachverhalt; Tatsachen; Zivilprozess; Empfänger; überprüfen |
123 IV 132 | Art. 251 Ziff. 1 StGB und 253 StGB; unwahre Universalversammlungsprotokolle. Universalversammlungsprotokollen einer Aktiengesellschaft kommt Urkundenqualität zu, soweit sie Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bilden (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung). Strafbarkeit des Organs von zwei Aktiengesellschaften, das trotz fehlender materieller Berechtigung einem Notar alle Inhaberaktien dieser Gesellschaften vorweist, vom Notar die Abhaltung gültiger Universalversammlungen beurkunden lässt, und den Eintrag der gefällten Beschlüsse in das Handelsregister veranlasst (E. 4). | Recht; Aktie; Aktien; Inhaber; Inhaberaktie; Recht; Inhaberaktien; Gesellschaft; Holding; Generalversammlung; Universalversammlung; Besitz; Verwaltung; Handelsregister; Urkunde; Mitgliedschaftsrecht; Verwaltungsrat; Protokoll; JÄGGI; Falschbeurkundung; Mitgliedschaftsrechte; Ausübung; Schuld; Gesellschaften; Aktionär; Beschwerdegegner; Notar; Legitimation |