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Obligationenrecht (OR)

Art. 253 OR vom 2024

Art. 253 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 253 Begriff und Geltungsbereich I. Begriff

Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter eine Sache zum Gebrauch zu überlassen, und der Mieter, dem Vermieter dafür einen Mietzins zu leisten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 253 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230140RechtsöffnungGesuchsgegnerin; Mieter; Recht; Rechtsöffnung; Mieterin; Miete; Mieter; Vermieterin; Mieterin; Verfahren; Vorinstanz; Einwendung; Schaden; Mietobjekt; Mietzins; Verfahren; Entscheid; Schadensminderungspflicht; SchKG; Sinne; Mietvertrag; Leistung; Parteien; Vertrag; Einwendungen; Beschwerdeverfahren; Noven; Kommentar-Bättig
ZHNG230012Forderung / Einseitige Vertragsänderung (Rückweisung)Berufung; Berufungsklägerin; Vertrag; Mietvertrag; Wohnung; Vermieter; Berufungsbeklagte; Miete; Mieter; Vertragsänderung; Recht; Daten; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Kündigung; Person; Partei; Vermieterin; Verhältnis; Personen; Einkommen; Untervermietung; Verfahren; Wohnsitz; Mietzins; Mietpartei; Mietvertrags
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBES.2022.139-Miete; Mieter; Gebrauch; Mietobjekt; Mangel; Vermieter; Betrieb; Mängel; Gebrauchs; Vorinstanz; Schliessung; Mieters; Mietvertrag; Beschwerdegegner; Geschäft; Erwägung; Parteien; Offenhaltung; Entscheid; Mieterin; Mietsache; Risiko; Urteil; Mietobjekts; ühre
SGB 2016/105Entscheid Stiftungsaufsicht, Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1 ZGB.Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist dafür zuständig, über die Unterstellung der beschwerdeführenden Stiftung unter die staatliche Aufsicht zu befinden (E. 4).Legitimation zur Stiftungsaufsichtsbeschwerde (E. 5).Die Stiftungsaufsichtsbeschwerde hat den im kantonalen Verwaltungsverfahrensrecht statuierten Anforderungen an die Klagebegründung und die Darstellung des Sachverhalts zu genügen (E. 6.1).Qualifikation der beschwerdeführenden Stiftung als klasssische Stiftung mangels effektiver interner Aufsicht und trotz ursprünglich kirchlicher Zwecksetzung, Unterstellung unter die staatliche Aufsicht (E. 10), (Verwaltungsgericht, B 2016/105).Auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 12. November 2018 nicht ein (Verfahren 5A_462/2018). Stiftung; Stiftungs; Verein; Aufsicht; Hinweis; Recht; Hinweise; Hinweisen; Beschwerdegegner; Stiftungsaufsicht; Entscheid; Vorinstanz; VerwGE; Zweck; Stiftungen; Verwaltung; Beschwerdebeteiligte; Jakob; Verbindung; Stifter; Vereins; Kirchlich; Riemer; Rekurs; Stiftungsaufsichtsbeschwerde; Schweiz; Verfahren; Stiftungsurkunde; Kirchlichkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 70 (1C_441/2018) Art. 26 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 36, Art. 49 Abs. 1, Art. 109 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1 BV ; kommunale Bestimmungen zum preisgünstigen Wohnungsbau; abstrakte Normenkontrolle; Vorrang von Bundesrecht; Eigentumsgarantie; Wirtschaftsfreiheit. Grundsätze der abstrakten Normenkontrolle (E. 4). Die in die Bauordnung der Stadt Bern aufgenommenen Bestimmungen zur Sicherstellung eines genügenden Angebots an preisgünstigen Mietwohnungen sind mit dem Grundsatz des Vorrangs von Bundesrecht vereinbar (E. 5). Sie lassen sich so auslegen und umsetzen, dass mit ihrer Anwendung grundsätzlich keine ungerechtfertigten Eingriffe in die Wirtschaftsfreiheit oder die Eigentumsgarantie verbunden sind (E. 6). ünstig; Bundes; Massnahme; Massnahmen; Wohnraum; Interesse; Eigentum; Wohnungen; Recht; Bestimmungen; Stadt; Angebot; Eigentums; Eingriff; Mietwohnungen; Miete; Urteil; Wirtschaftsfreiheit; Eigentumsgarantie; Bundesrecht; Verpflichtung; Kanton; Verhältnis; Vermieter; Mieter
142 III 263 (4A_576/2015)Datenschutzgesetz, Art. 28 ff. ZGB; Videoüberwachung in einem Miethaus. Beurteilung der Zulässigkeit einer Videoüberwachungsanlage in einer Liegenschaft mit Mietwohnungen (E. 2). Videoüberwachung; Interesse; Person; Daten; Personen; Liegenschaft; U-Strasse; Beschwerdegegner; Kamera; Vorinstanz; Persönlichkeit; Kameras; Videobild; Privatsphäre; Mieter; Autoeinstellhalle; Interessen; Vermieter; Datenschutz; Überwachung; Eingang; Entscheid; Beschwerdegegners; Verletzung; Recht; Waschküche; Beklagten; Hauseingangsbereich; önne

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6904/2015MehrwertsteuerSteuer; MWSTG; Person; Vorsteuer; Mehrwert; Mehrwertsteuer; Urteil; Recht; Personal; Leistung; Einsprache; Vorsteuerabzug; Leistung; Vorinstanz; Verfahren; Verfügung; BVGer; Einspracheentscheid; Hotel; Bundes; Leistungen; Verwaltung; Eigenverbrauch; Einschätzungsmitteilung; Verfahrens; Steuerpflicht; Umsätze; Sinne
A-1561/2006MehrwertsteuerMehrwertsteuer; Quot;; Bundes; Steuer; Vertrag; Fahrzeug; Parkplatz; Verträge; Miete; MWSTV; Vermietung; Fahrzeuge; Bundesverwaltungsgericht; Recht; MWSTG; Steuerausnahme; Aufbewahrung; Mieter; Lager; Plätze; Urteil; Dienstleistung; Verträgen; Platz; Überlassung; Hinterlegung; Verzugszins; Hochregal

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2019.18Faux dans les titres (art. 251 CP), obtention frauduleuse d'une constatation fausse (art. 253 CP), défaut de vigilance en matière d'opérations financières (art. 305ter CP), tentative d'escroquerie (art. 146 CP en lien avec l'art. 22 CP)Apos;; Apos;a; été; Apos;un; était; Apos;il; être; économique; Apos;une; Apos;art; Apos;au; Apos;A; édure; Apos;est; évenu; Apos;en; édé; Apos;accusation; établi; Apos;acte; ésent; énal; ément; ération; étaient; Apos;ayant; édéral; éclaré; égal; Selon

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Oser, Widmer LüchingerBasler Kommentar Obligationenrecht I2020
Oser, Widmer LüchingerBasler Kommentar Obligationenrecht I2020