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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 25 KVG vom 2024

Art. 25 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 25 Allgemeine Leistungen bei Krankheit

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen.

2 Diese Leistungen umfassen:

  • a. (1) die Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim sowie die Pflegeleistungen, die im Rahmen einer stationären Behandlung erbracht werden von: (2)
  • 1. Ärzten oder Ärztinnen,
  • 2. Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen,
  • 2bis. (3) Pflegefachpersonen,
  • 3. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin beziehungsweise eines Chiropraktors oder einer Chiropraktorin Leistungen erbringen;
  • b. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
  • c. einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
  • d. die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation;
  • e. (4) den Aufenthalt im Spital entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung;
  • f. (5)
  • fbis. (6) den Aufenthalt bei Entbindung in einem Geburtshaus (Art. 29);

  • g. einen Beitrag an die medizinisch notwendigen Transportkosten sowie an die Rettungskosten;
  • h. (7) die Leistung der Apotheker und Apothekerinnen bei der Abgabe von nach Buchstabe b verordneten Arzneimitteln.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflegefinanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033).
    (2) Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).
    (3) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
    (5) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
    (6) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
    (7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2305; BBl 1999 793).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 25 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2019.128Krankenversicherung KVGBrust; Krankheit; Brüste; Brustdeformität; Krankheitswert; Vertrauens; Beurteilung; Urteil; Leistung; Akten; Arcosana; Beschwerden; Mangel; Untersuchung; Behandlung; Vertrauensärzte; Behebung; Zwillingsschwester; Leistungspflicht; Hinweis
    SOVSBES.2018.132Restkostenfinanzierung ambulanter Pflegedienstleistungen (KVG)Pflege; Wegkosten; Leistung; Person; Spitex; Pflegeleistung; Kanton; Pflegeleistungen; Patient; Krankenpflege; Pflegefinanzierung; Recht; Bundesrat; Leistungen; Grund; Pflegekosten; Urteil; Regel; Regelung; Krankenpflegeversicherung; Behandlung; Neuordnung; Patienten; Bundesgericht; Personen; Entscheid
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.237-Behandlung; Schweiz; Leistung; Xiaflex; Ausland; Krankenversicherung; Xiapex; Leistungen; Medikament; Kontraktur; Territorialitätsprinzip; Notfall; Versicherung; Operation; Dupuytren; Strang; Recht; Risiken; Kollagen; Bundesgericht; Versicherungsgericht; Person; Eingriff; ässig
    SGKV 2018/2Entscheid Prüfung der Subsumtion einer Malariaerkrankung des Beschwerdeführers unter die in Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 KLV aufgeführte schwere aplastische Anämie und die in Art. 18 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 KLV aufgelisteten MDS. Verneinung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 18 KLV für einen Diabetes mellitus Typ II des Beschwerdeführers als für die Parodontalbehandlung kausale Krankheit. Art. 17 lit. a Ziff. 2 sowie Art. 17 lit. b Ziff. 1 und 2 KLV oder Art. 25 KVG: Prüfung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung für die Behandlungen bei einem Zahnarzt. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, KV 2018/2). Behandlung; Malaria; Leistung; Recht; SWICA; Verfügung; Malariaerkrankung; Erkrankung; Zahnbehandlung; Anämie; Behandlungen; Diabetes; Krankenpflegeversicherung; Krankheit; Versicherung; Kostenübernahme; Beschwerdeführers; Erkrankungen; Kausystem; Leistungspflicht; Einsprache; Abszess; Erwägung; Abszesse; Parodontitis
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 V 450 (9C_625/2020)
    Regeste
    Art. 25a Abs. 5, Art. 32 Abs. 1 KVG ; Restfinanzierung von Pflegekosten; Wirtschaftlichkeit. Art. 25a Abs. 5 Satz 2 KVG verschafft einem Leistungserbringer keinen unbeschränkten Anspruch auf Entschädigung seiner Vollkosten. Er schreibt den Kantonen nur die Deckung der Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung im Sinne einer Restfinanzierung vor. In deren Ausgestaltung (inkl. der konkreten Modalitäten der Wirtschaftlichkeitsprüfung) sind sie grundsätzlich frei (E. 4).
    Pflege; Wirtschaftlichkeit; Pflegeminute; Leistung; Luzern; Betreuung; Pflegeminuten; Kanton; Vorinstanz; Stadt; Tarif; Betreuungs; Schlüssel; Vollkosten; Pflegeheim; KLV-Schlüssel; Restfinanzierung; Wirtschaftlichkeitsprüfung; Person; Pflegeminutentarif; Bundes; Pflegeleistungen; Recht; Personal; Auslastung; Einsatz
    147 V 194 (9C_537/2020)
    Regeste
    Art. 32, 43 Abs. 6 und Art. 52 Abs. 1 lit. b KVG ; Art. 65b Abs. 1, 2 lit. b, Abs. 4 bis und 5 KVV; Art. 34f Abs. 1 KLV ; Vergleichsgruppenbildung im Zuge des therapeutischen Quervergleichs (TQV). Bei der Durchführung des TQV ist die Wirtschaftlichkeit eines Arzneimittels gemäss Art. 65b Abs. 2 lit. b KVV auf Grund "des Vergleichs mit anderen Arzneimitteln" zu beurteilen. Laut Art. 65b Abs. 4 bis KVV und Art. 34f Abs. 1 KLV wird der Kreis der für den TQV heranzuziehenden Arzneimittel auf solche festgelegt, "die zur Behandlung derselben Krankheit eingesetzt werden". Die Neufassung der entsprechenden Bestimmungen auf 1. März 2017 - bislang wurde die Wirksamkeit im Verhältnis zu anderen Arzneimitteln "gleicher Indikation" oder "ähnlicher Wirkungsweise" überprüft - ändert nichts an den nach der bisherigen Rechtsprechung zur Durchführung des TQV geltenden Grundsätzen (E. 5). Die Vorgehensweise des BAG, das zur Diskussion stehende Medikament anlässlich des TQV nur mit einem einzigen - hinsichtlich Indikation und Wirkstoff deckungsgleichen und damit zur Behandlung derselben Krankheit dienenden - Referenzprodukt zu vergleichen, ist im Rahmen des dem Bundesamt zustehenden Ermessens nicht zu beanstanden (E. 6.1-6.4).
    Arzneimittel; Indikation; Vergleich; Vergleichs; Wirtschaftlichkeit; Wirkungsweise; Ermessen; Arzneimitteln; Behandlung; Überprüfung; Hinweis; Urteil; Ermessens; Fassung; Vergleichsgruppe; Krankheit; Wirksamkeit; Vergleichsgruppenbildung; Arzneimittels; Verhältnis; Entscheid; Hinweise; Rechtsprechung; Medikament; Wirkstoff; Multidose

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4529/2020SpezialitätenlisteArzneimittel; Vorinstanz; BVGer; Fachinformation; Vergleich; Urteil; Bundes; Hauptindikation; Überprüfung; Preis; Recht; Präparat; Vergleichs; Methode; Indikation; Applikation; Verfahren; Zulassung; BVGer-act; Präparate; Menge; Verfügung; Zulassungsinhaberin; Beschwerden; Indikationen; Fachinformationen; Stranglänge
    C-415/2020SpezialitätenlisteArzneimittel; Limitierung; Guideline; Zulassung; Wirksamkeit; Vorinstanz; Spezialitäten; Spezialitätenliste; Zweckmässigkeit; Behandlung; -Guideline; Patienten; Fachinformation; Therapie; Indikation; Preis; Verfügung; Swissmedic; BVGer; Beurteilung; Zulassungsinhaberin; Leitlinie; Arzneimittels; Verfahren; Studie; Überprüfung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    LandoltBasler Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz2020
    LandoltBasler [nachfolgend: Landolt2020