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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 25 IPRG vom 2023

Art. 25 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 25 I. Anerkennung 1. Grundsatz

Eine ausländische Entscheidung wird in der Schweiz anerkannt:

  • a. wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war;
  • b. wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist, und
  • c. wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 vorliegt.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 25 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLE190028EheschutzGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Unterhalt; Recht; Scheidung; Unterhalts; Parteien; Eheschutz; Vorinstanz; Berufung; Verfahren; Gesuchsgegners; Vorlage; Scheidungsverfahren; Tochter; Schweiz; Urteil; Zuständigkeit; Portugal; Auskunft; Scheidungsurteil; Gericht; Kinder; Massnahmen; Entscheid
    ZHLE180056EheschutzScheidung; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegner; Parteien; Berufung; Schweiz; Kinder; Eheschutz; Verfahren; Vorinstanz; Gericht; Entscheid; Portugal; Scheidungsurteil; Zuständigkeit; Wohnsitz; Scheidungsverfahren; Arbeit; Uster; Töchter; Berufungsverfahren; Rechtspflege; Zeitpunkt; Gesuchsgegners; Sinne
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB.2018.00293Die Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 heirateten 2011. 2017 ersuchte der Beschwerdegegner 1 beim Zivilstandsamt ihres damaligen (ausserhalb des Kantons Zürich gelegenen) Wohnsitzes um Eintragung eines rechtlichen Kindsverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 3, der 2008 vorehelich geborenen Tochter der Beschwerdegegnerin 2. Dies wurde - aufgrund früher gemachter Angaben während des Ehevorbereitungsverfahrens - abgelehnt. Innert kurzer Zeit nach dem Entscheid gelangte der Beschwerdegegner 1 an ein in seinem Heimatstaat gelegenes Standesamt und erwirkte die Vaterschaftsanerkennung bezüglich der Beschwerdegegnerin 3. Daraufhin ersuchte die Beschwerdegegnerschaft an ihrem neuen Wohnsitz (Kanton Zürich) um Eintragung der im Heimatstaat erfolgten Anerkennung im schweizerischen Personenstandsregister.Recht; Anerkennung; Kinds; Schweiz; Vater; Entscheid; Beschwerdegegner; Kindsanerkennung; Vaters; Privatrecht; Beschwerdegegners; Staat; Ausland; Entscheidung; Vaterschaft; Voraussetzung; Rechtsordnung; Gesetzes; Ordre; Adoption; Zivilstand; Voraussetzungen; Gefälligkeitsanerkennung; Behörde; Staats; Kommentar; ändig
    SOZKBER.2021.71-Berufung; Recht; Unterhalt; Gericht; Apos; Entscheid; Berufungsbeklagte; Gesuch; Berufungskläger; Berufungsbeklagten; Urteil; Gesuchs; Arbeitgeber; Abänderung; Rechtsanwältin; Parteien; Verfahren; Rechtsmittel; Sicherheit; Schuldneranweisung; Serbien; Solothurn; Sicherheitsleistung; Zahlung; Arbeitgeberin; Verfügung; Gerichtskasse; Zahlung; Berufungsverfahren; Schweiz
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 34 (5A_391/2021)
    Regeste
    Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3).
    Geschlecht; Geschlechts; Person; Eintrag; Personen; Eintragung; Recht; Geschlechtsangabe; Register; Personenstands; Urteil; Streichung; Zivilstand; Schweiz; Anerkennung; Personenstandsregister; Ordre; Botschaft; Entscheid; Registerführung; Grundsätze; Angabe; Bezug; Staat; Gesetzgeber; Bundesrat; Geburt; Geschlechter; Deutschland; Obergericht
    144 III 411 (5A_942/2017)Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 und Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG, Art. III und V des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (NYÜ), Art. 9 BV; Arrest auf Vermögenswerte eines fremden Staates gestützt auf einen ausländischen Schiedsspruch; Glaubhaftmachung des Arrestgrundes; Erfordernis einer genügenden Binnenbeziehung. Zur Frage, ob sich der Arrestrichter willkürlich über Art. V NYÜ hinwegsetzt, wenn er die Vollstreckbarkeit des gegen die Republik Usbekistan ergangenen ausländischen Schiedsspruches mit der Begründung verneint, dass das Rechtsverhältnis, das der Arrestforderung zugrunde liegt, keine hinreichende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweise (E. 6). Binnenbeziehung; Staat; Recht; Arrest; Über; Vollstreckung; Übereinkommen; Schweiz; Yorker; Recht; Anerkennung; Staaten; Gericht; Schiedsspruch; SchKG; Übereinkommens; Entscheid; Bundesgericht; Gerichtsbarkeit; Verfahren; Kriterium; Replik; Anwendungsbereich; Streit; ölkerrechtliche

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4196/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Quot;; BVGer; Recht; BVGer-act; Zustimmung; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Ungarn; Vorakten; Rechtsvertreter; Frist; Erwachsenen; Zustimmungserklärung; Erwachsenenschutz; Bundes; Beiständin; Verfügung; Handlungsfähigkeit; Prozessführung; Vertretung; Prozessvoraussetzung; Parteien; Advokat; Philipp
    C-1494/2009Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Adoption; Recht; Eltern; Vorinstanz; Kinder; Deutschland; Kinderrente; Entscheid; Schweiz; Quot;; Bundesverwaltungsgericht; Behörde; Einsprache; Beschluss; Anerkennung; Verhältnis; Gericht; Rente; Behörden; Ausland; Verfahren; Person; Wohnsitz; Eltern­Kind­; Einspracheentscheid; Begründung; Russland; Bundesgesetzes; ändig

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Ramon MabillardBasler 4.A.2021
    Schnyder, MabillardBasler Internationales Privatrecht2017