E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)

Art. 25 DSG vom 2023

Art. 25 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) drucken

Art. 25 Rechte der betroffenen Person Auskunftsrecht

1 Jede Person kann vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden.

2 Die betroffene Person erhält diejenigen Informationen, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. In jedem Fall werden ihr folgende Informationen mitgeteilt:

  • a. die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen;
  • b. die bearbeiteten Personendaten als solche;
  • c. der Bearbeitungszweck;
  • d. die Aufbewahrungsdauer der Personendaten oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien zur Festlegung dieser Dauer;
  • e. die verfügbaren Angaben über die Herkunft der Personendaten, soweit sie nicht bei der betroffenen Person beschafft wurden;
  • f. gegebenenfalls das Vorliegen einer automatisierten Einzelentscheidung sowie die Logik, auf der die Entscheidung beruht;
  • g. gegebenenfalls die Empfängerinnen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern, denen Personendaten bekanntgegeben werden, sowie die Informationen nach Artikel 19 Absatz 4.
  • 3 Personendaten über die Gesundheit können der betroffenen Person mit ihrer Einwilligung durch eine von ihr bezeichnete Gesundheitsfachperson mitgeteilt werden.

    4 Lässt der Verantwortliche Personendaten von einem Auftragsbearbeiter bearbeiten, so bleibt er auskunftspflichtig.

    5 Niemand kann im Voraus auf das Auskunftsrecht verzichten.

    6 Der Verantwortliche muss kostenlos Auskunft erteilen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, namentlich wenn der Aufwand unverhältnismässig ist.

    7 Die Auskunft wird in der Regel innerhalb von 30 Tagen erteilt.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 25 Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SHNr. 60/2004/62 Art. 2. lit. a, Art. 3 Abs. 2 lit. b, Art. 20 Abs. 1, Art. 21 lit. b und Art. 22 DSG/SH. Datenberichtigungsbegehren betreffend ein Gemeinderats­protokoll; Verfahren Daten; Gemeinderat; Datenschutz; Person; Protokoll; Recht; DSG/SH; Gemeinderats; Personen; Verfahren; Personendaten; Regierungsrat; Verfahrens; Rekurs; Beschwerdeführer; Datenschutzrecht; Ansprüche; Berichtigung; Protokolls; Beschwerdeführers; Akten; Datenberichtigung; Entscheid; Verhalten; Fragen; Rechtsmittel; Stellung

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 I 280 (1C_377/2019)
    Regeste
    Unterlassungs- und Feststellungsgesuche betreffend Funk- und Kabelaufklärung ( Art. 38 ff. NDG ); Anspruch auf materielle Beurteilung der Gesuche ( Art. 25 Abs. 1 DSG ; Art. 13 EMRK ). Bei der Funk- und Kabelaufklärung werden Personendaten bearbeitet, unabhängig davon, ob Informationen durch den NDB gespeichert werden (E. 6.1). Die Beschwerdeführenden sind potenziell in gleicher Weise von der Funk- und Kabelaufklärung betroffen wie alle Kommunikationsteilnehmer (E. 6.2.2). Speziell betroffen sind Medienschaffende sowie Anwälte und Anwältinnen (E. 6.2.3).
    Daten; Kabel; Kabelaufklärung; Bundes; Beschwerdeführenden; Recht; Überwachung; Urteil; Gesuch; Person; Kommunikation; Rechtsschutz; Massnahme; Massnahmen; Personen; Auskunft; Schutz; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; Überwachungsmassnahme; Überwachungsmassnahmen; Hinweisen
    144 I 126 (1C_598/2016)Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8). Daten; Randdaten; Recht; Person; Überwachung; Urteil; Aufbewahrung; Bundes; Speicherung; Personen; Fernmeldeverkehr; Schutz; Telekommunikation; EGMR-Urteil; Vorrat; BÜPF; Fernmeldeverkehrs; Fernmeldedienstanbieter; Kommunikation; Fernmeldedienstanbieterin; Urteile; Fernmeldedienstanbieterinnen; Datenschutz; EGMR-Urteile; Informationen; Massnahme; Privat

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    D-6015/2022DatenschutzGeburt; Geburtsdatum; Alter; Person; ZEMIS; Bulgarien; Daten; Beschwerdeführers; Recht; Verfügung; Schweiz; Österreich; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Datum; Minderjährigkeit; Personalien; Personen; Personendaten; Dokument; Behörden; Richtigkeit; Vorinstanz; Geburtsdatums
    E-475/2022Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und WegweisungGriechenland; Recht; Wegweisung; Person; Beschwerdeführers; Behörde; Behörden; Schutz; Geburtsdatum; Sachverhalt; ZEMIS; Verfügung; Alter; Vorinstanz; Bericht; Personen; Vollzug; Minderjährigkeit; Akten; Zugang; Lebens; Beweis; Asylgesuch; Behandlung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Baeriswyl, Pärli Hand zum DSG2015
    MaurerBasler Kommentar Datenschutzgesetz2014