Art. 25 Rückerstattung
1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. (1) Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
3 Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220376 | Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc. und Widerruf | Beschuldigte; Berufung; Beschuldigten; Urteil; Aufenthalt; Vorinstanz; Sinne; Geldstrafe; Verfahren; Gericht; Zimmer; Leistungen; Verfahren; Recht; Recht; Bezug; Person; Hinweis; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Verfahrens; Aufenthalts; Sozialversicherung |
ZH | RT160122 | Rechtsöffnung | Recht; Rechtsöffnung; Rückerstattung; Sozialhilfe; Frist; Betreibung; Vollstreckung; Betrag; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Leistungen; Entscheid; Sinne; Verwirkung; Verjährung; Schaden; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Forderung; Rechtsprechung; Bundesgericht; Schuld; Winterthur; Rückforderung; Verwirkungsfrist; Verwaltung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB.2007.00337 | Sozialhilfe: Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe. | Rente; Hilfe; Rückerstattung; Höhe; Betrag; Recht; Bereicherung; Sozialhilfe; Zeitraum; Leistungen; Disp-Ziff; Versicherung; Erlass; Bezirksrat; Rückerstattungsforderung; Rentenleistung; Verwaltungsgericht; BVG-Rente; Rückforderung; Rentenleistungen; Richtlinien; Entscheid; Kammer |
SO | VSBES.2023.57 | - | AK-Nr; Apos; Ergänzungsleistung; Ehemann; Anspruch; Verfügung; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; Einsprache; Leistung; Recht; Leistungen; Ehegatte; Berechnung; AK-Nrn; Ehemanns; Ehegatten; Erbschaft; Versicherungsgericht; Einspracheentscheid; Rente; Höhe; Prämienpauschale; Verfügungen; Einnahmen; Kanton; Solothurn; Ausgaben; Erben |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
150 V 57 (9C_202/2023) | Regeste Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Kraft vom 17. März 2020 bis 31. Dezember 2022) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG ; Art. 24 Covid-19-SBüG (in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Fassung); Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenem Corona-Erwerbsersatz; Berücksichtigung eines Covid-19-Kredites als Eigen- oder Fremdkapital. Zum Kriterium der grossen Härte bei einer um Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenem Corona-Erwerbsersatz ersuchenden juristischen Person (E. 5.1-5.3.4). | Covid-; Erlass; Kredit; Härte; Kredite; Rückerstattung; -Kredit; Fremdkapital; Erwerbsersatz; Leistung; -Kredite; Urteil; Überschuldung; Leistungen; Corona-Erwerbsersatz; Ausgleichskasse; -SBüG; Forderung; Covid-Kredit; Vorinstanz; Eigenkapital; Covid-Kredite; Person; Rückforderung; Verordnung; Massstab; Einsprache; Erwerbsausfall; Sachverhalt; Einspracheentscheid |
147 V 369 (9C_716/2020) | Regeste Art. 25 Abs. 1 ATSG und Art. 2 Abs. 1 lit. b ATSV ; Rückerstattungspflicht. Der Krankenversicherer ist für die Entgegennahme von Ergänzungsleistungen im Rahmen von Art. 21a ELG (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich keine Rückerstattungspflicht (E. 4.3.3). | Ausgleichskasse; Rückerstattung; Visana; Pauschalbeträge; Rückerstattungspflicht; Erlass; Urteil; Krankenversicherer; Verwaltung; Recht; Leistung; Prämien; Zahlung; Rückforderung; Ergänzungsleistung; Kanton; Kantons; Ergänzungsleistungen; Zahlstelle; Vorsorge; Anspruch; Verfügung; Leistungen; Person; Entgegennahme; Pauschalbetrag |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-6304/2023 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Abrechnung; Kurzarbeit; Abrechnungsperiode; Kurzarbeitsentschädigung; Richt; Vorinstanz; Anspruch; Recht; Quot;; Arbeitszeit; Frist; Arbeitslosenkasse; Anspruchs; Urteil; Ausfallstunden; Monats; Arbeitnehmende; Arbeitszeitkontrolle; Geltendmachung; Arbeitnehmenden; Zahlen; Entschädigung; Arbeitgeber; Rückforderung; Arbeitslosenversicherung; Zahlung |
B-5454/2022 | Arbeitslosenversicherung | Arbeit; Arbeitszeit; Urteil; Kurzarbeit; BVGer; Kurzarbeitsentschädigung; Arbeitslosenkasse; Vertrauen; Arbeitszeitkontrolle; Quot;; Auskunft; Vorinstanz; Anspruch; Urteile; Arbeitgeber; Recht; Vertrauensschutz; Leistung; Praxis; Arbeitslosenversicherung; Rückforderung; Verfahren; Blockzeit; Arbeitsstunden |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | ATSG- 4. Aufl. | 2020 |
Hans, Frey, Mosimann | Kommentar zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung | 2018 |