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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 25 AHVG vom 2024

Art. 25 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 25 IV. Der Anspruch auf Waisenrente (1) Waisenrente

1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.

2 Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.

3 Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.

4 Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.

5 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 25 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLY120040vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Anweisung an den Schuldner) Beklagte; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Kinde; Kinder; Berufung; Klägers; Abänderung; Beschluss; Einkommen; Dispositivziffer; Konkurs; Unterhaltsbeiträge; Tochter; Urteil; Recht; Betrag; Kinderrente; Verfahren; Parteien; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Rente; Schuldner; Kammer; Verfügung; Schuldneranweisung
ZHLQ110002vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge)Gesuch; Gesuchsteller; Einkommen; Vorderrichterin; Arbeit; Unterhalt; Unterhalts; Gesuchstellers; Rekurs; Kinder; Prozent; Höhe; Recht; ZPO/ZH; Erwerbstätigkeit; Kanton; Familie; Beruf; Rekursverfahren; Ausbildung; Betrag; Unterhaltsbeiträge; Stadt; Über; Wohnkosten; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2022.38-Ausbildung; Kinder; Kinderrente; Recht; Verfügung; Anspruch; Kantons; Beschwerdeführers; Solothurn; Rückforderung; Urteil; Rente; Hinweis; Sozialversicherung; Betrag; Person; Hinweisen; Bundesgericht; Leistung; Beruf; Renten; Beratung; Unterbruch; Rechtsprechung; Kantonsschule; Akten; Einsprache
SGAHV 2016/16Entscheid Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG. Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Waisenrente. Bloss beiläufige Mitteilung über den Lehrabbruch des Sohnes im Rahmen der Invalidenrentenabklärung kann nicht als rechtsgenüglich erachtet werden. IV-Stelle stellt keine zuständige Verwaltungsstelle bezüglich AHV-rechtlicher Belange im Sinne der Rechtsprechung dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2017, AHV 2016/16). Waise; Waisen; Waisenrente; Rückforderung; Rente; Abklärung; Ausgleichskasse; Leistung; IV-Stelle; Meldung; Beschwerdeführers; Einsprache; Anspruch; Bundes; Abklärungen; Verwaltung; Renten; Lehre; Verfügung; Ausbildung; Gallen; Vater; Rückerstattung; Leistungen; Vertreter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 V 305 (9C_292/2017)Art. 35 Abs. 1 und 4 IVG; Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG; Art. 49bis, Art. 49ter Abs. 1, Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Art. 82 Abs. 1 IVV; Anspruch auf eine Kinderrente; Drittauszahlung. Bei der Kinderrente handelt es sich um einen von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht losgelösten Anspruch mit eigenen Voraussetzungen (E. 4). Die Kinderrente kann direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden (E. 5). Kinder; Ausbildung; Kinderrente; Anspruch; Tochter; Zweitausbildung; Unterhalt; Sinne; IV-Stelle; Bundesrat; Beruf; Unterhalts; Sozialversicherung; Kinderrenten; Waise; Rente; Bundesgericht; Invalidenversicherung; Waisen; Auszahlung; Urteil; Unterhaltspflicht; Verfügung; Komplementärrente; Kinderrentenanspruch; Anordnung; Renten
142 V 572 (8C_4/2016)Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; Begriff der Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV. Die Gesuchstellerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungszulage für ihren als Hockeyspieler tätigen Sohn. Mit Blick auf den Inhalt des Vertrags (nach der Terminologie des französischen Rechts: contrat d'usage) mit dem Sportklub sowie auf die Liga, in welcher der Klub spielt, ist die Tätigkeit nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren (E. 5.1). être; érieur; Usage; ériode; éré; édéral; Allocation; CAFAC; Activité; çais; érieure; Selon; ément; écembre; Ausbildung; également; Intimée; Convention; Intéressé; Extrait; Caisse; Allocations; Sinne; çaise; écision; évrier; étaient; ération; éputé; érée

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3100/2020RenteVerstorbene; Wohnsitz; Pflege; Brasilien; Recht; Haushalt; BVGer; Deutschland; Sozialversicherung; Kinder; Einsprache; Waisenrente; Verstorbenen; BVGer-act; Quot;; Schweiz; Urteil; Anspruch; Hinweis; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Pflegekind; Verfügung; Zeitpunkt; Lebens; Familie; Sachverhalt; Stiefkind
C-1723/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Pflege; Pflegekind; Anspruch; Kinder; BVGer; Pflegekinder; Recht; Kindes; Bestätigung; Quot;; Vorinstanz; Alter; Pflegeverhältnis; Pflegeeltern; Kinderrente; Altersrente; Schweiz; Behörde; Ehepaar; Adoption; Mutter; Pflegekindverhältnis; Urteil; Foster; Sozialversicherung