Art. 25 IV. Der Anspruch auf Waisenrente (1) Waisenrente
1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2 Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3 Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4 Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LY120040 | vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Anweisung an den Schuldner) | Beklagte; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Kinde; Kinder; Berufung; Klägers; Abänderung; Beschluss; Einkommen; Dispositivziffer; Konkurs; Unterhaltsbeiträge; Tochter; Urteil; Recht; Betrag; Kinderrente; Verfahren; Parteien; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Rente; Schuldner; Kammer; Verfügung; Schuldneranweisung |
ZH | LQ110002 | vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge) | Gesuch; Gesuchsteller; Einkommen; Vorderrichterin; Arbeit; Unterhalt; Unterhalts; Gesuchstellers; Rekurs; Kinder; Prozent; Höhe; Recht; ZPO/ZH; Erwerbstätigkeit; Kanton; Familie; Beruf; Rekursverfahren; Ausbildung; Betrag; Unterhaltsbeiträge; Stadt; Über; Wohnkosten; Verfahren |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VSBES.2022.38 | - | Ausbildung; Kinder; Kinderrente; Recht; Verfügung; Anspruch; Kantons; Beschwerdeführers; Solothurn; Rückforderung; Urteil; Rente; Hinweis; Sozialversicherung; Betrag; Person; Hinweisen; Bundesgericht; Leistung; Beruf; Renten; Beratung; Unterbruch; Rechtsprechung; Kantonsschule; Akten; Einsprache |
SG | AHV 2016/16 | Entscheid Art. 35 Abs. 1 IVG, Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG. Rückerstattung einer unrechtmässig bezogenen Waisenrente. Bloss beiläufige Mitteilung über den Lehrabbruch des Sohnes im Rahmen der Invalidenrentenabklärung kann nicht als rechtsgenüglich erachtet werden. IV-Stelle stellt keine zuständige Verwaltungsstelle bezüglich AHV-rechtlicher Belange im Sinne der Rechtsprechung dar (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. August 2017, AHV 2016/16). | Waise; Waisen; Waisenrente; Rückforderung; Rente; Abklärung; Ausgleichskasse; Leistung; IV-Stelle; Meldung; Beschwerdeführers; Einsprache; Anspruch; Bundes; Abklärungen; Verwaltung; Renten; Lehre; Verfügung; Ausbildung; Gallen; Vater; Rückerstattung; Leistungen; Vertreter |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 V 305 (9C_292/2017) | Art. 35 Abs. 1 und 4 IVG; Art. 25 Abs. 1, 4 und 5 AHVG; Art. 49bis, Art. 49ter Abs. 1, Art. 71ter Abs. 3 AHVV; Art. 82 Abs. 1 IVV; Anspruch auf eine Kinderrente; Drittauszahlung. Bei der Kinderrente handelt es sich um einen von der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht losgelösten Anspruch mit eigenen Voraussetzungen (E. 4). Die Kinderrente kann direkt dem volljährigen Kind ausbezahlt werden (E. 5). | Kinder; Ausbildung; Kinderrente; Anspruch; Tochter; Zweitausbildung; Unterhalt; Sinne; IV-Stelle; Bundesrat; Beruf; Unterhalts; Sozialversicherung; Kinderrenten; Waise; Rente; Bundesgericht; Invalidenversicherung; Waisen; Auszahlung; Urteil; Unterhaltspflicht; Verfügung; Komplementärrente; Kinderrentenanspruch; Anordnung; Renten |
142 V 572 (8C_4/2016) | Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV; Begriff der Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV. Die Gesuchstellerin hat keinen Anspruch auf Ausbildungszulage für ihren als Hockeyspieler tätigen Sohn. Mit Blick auf den Inhalt des Vertrags (nach der Terminologie des französischen Rechts: contrat d'usage) mit dem Sportklub sowie auf die Liga, in welcher der Klub spielt, ist die Tätigkeit nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren (E. 5.1). | être; érieur; Usage; ériode; éré; édéral; Allocation; CAFAC; Activité; çais; érieure; Selon; ément; écembre; Ausbildung; également; Intimée; Convention; Intéressé; Extrait; Caisse; Allocations; Sinne; çaise; écision; évrier; étaient; ération; éputé; érée |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-3100/2020 | Rente | Verstorbene; Wohnsitz; Pflege; Brasilien; Recht; Haushalt; BVGer; Deutschland; Sozialversicherung; Kinder; Einsprache; Waisenrente; Verstorbenen; BVGer-act; Quot;; Schweiz; Urteil; Anspruch; Hinweis; Vorinstanz; Einspracheentscheid; Pflegekind; Verfügung; Zeitpunkt; Lebens; Familie; Sachverhalt; Stiefkind |
C-1723/2017 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Pflege; Pflegekind; Anspruch; Kinder; BVGer; Pflegekinder; Recht; Kindes; Bestätigung; Quot;; Vorinstanz; Alter; Pflegeverhältnis; Pflegeeltern; Kinderrente; Altersrente; Schweiz; Behörde; Ehepaar; Adoption; Mutter; Pflegekindverhältnis; Urteil; Foster; Sozialversicherung |