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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 247 StPO vom 2024

Art. 247 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 247 Durchführung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.

2 Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden.

3 Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 247 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE210345NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Recht; Verfahren; Nichtanhandnahme; Entsiegelung; Bundesgericht; Kantons; Geschäfts-; Untersuchung; Geschäfts-Nr; Beschwerdeführer; Durchsuchung; Beschwerdeführers; Bundesgerichts; Zwang; Verhalten; Dokumente; Rechtsmittel; Akten; Schutz; Berufsgeheimnis; Beschwerdegegners; Unterlagen; Korrespondenz; Beschlagnahme
VDEntscheid/2022/225équestre; énal; éléphone; énale; édure; Objet; Infraction; Office; éfiants; édéral; Phone; Louis; Vuitton; écurité; écité; Indemnité; éfense; ’objet; éléments; éré; éfenseur; égal; Autorité; Ordre; Ordonnance
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.70-Spiel; Beschuldigte; Spielplattform; Apos; Beschuldigten; Glück; Glücks; Gerät; Glücksspiel; Recht; Geräte; Verfahren; Spielbank; Urteil; Beruf; Über; Berufung; Spiele; Verfahren; Gericht; Lokal; Spielbanken; Vorinstanz; Überweisung; Urteils; Ziffer; Staat
BSBES.2020.138 (AG.2021.108)Durchsuchungs- und BeschlagnahmebefehlBeschlagnahme; Durchsuchung; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Hausdurchsuchung; Durchsuchungs; Beschlagnahmebefehl; Entsiegelung; Aufzeichnungen; Inhaber; Verfahren; Entscheid; Verfahren; Siegelung; Entsiegelungsverfahren; Bundesgericht; Vermögenswerte; Appellationsgericht; Basel; Rechtsmittel; Inhaberin; Basel-Stadt; Verteidiger; Zwangsmassnahmengericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 IV 74Art. 246-248 und Art. 263 StPO. Unterscheidung zwischen zu durchsuchenden entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten (direkt der Beschlagnahme unterliegenden) Aufzeichnungen und Gegenständen. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden. Diese Gegenstände sind nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 263 ff. StPO der Beschlagnahme zugänglich. Nach Art. 246-248 StPO zu durchsuchende gesiegelte Beweisunterlagen, Datenträger und Aufzeichnungen, die dem Geheimnisschutz zugänglich sind und deren Entsiegelung beantragt wurde, namentlich gespeicherte und abgerufene Fernmeldekommunikation, sind erst nach erfolgter Entsiegelung (Art. 248 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO) von der Staatsanwaltschaft förmlich zu beschlagnahmen. Prozessualer Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmeentscheide (E. 2). Entsiegelung; Staatsanwaltschaft; Aufzeichnungen; Beschlagnahme; Durchsuchung; Geheimnisschutz; Entsiegelungsverfahren; Entsiegelungsgesuch; Drogen; Daten; Datenträger; Mobiltelefone; Schlüssel; Recht; Siegelung; Bundesgericht; Vorinstanz; Inhaber; Bargeld; Betäubungsmittel; Privatkläger; Entsiegelungsgesuche; Gerät; Entsiegelungsentscheid; Verwendung; Geräte
143 IV 270 (1B_29/2017)Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung. Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere bezüglich Datenerhebung bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten, und Abgrenzung der anwendbaren strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen (E. 4.3-4.8). Abwehr von akuter Kollusion und Durchsuchung eines Kassibers mit persönlichen Zugangsdaten des inhaftierten Beschuldigten zum sozialen Netzwerk Facebook (FB); Online-Recherche auf dem FB-Konto und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten (auf elektronischen Servern bzw. sogenannten "Internet-Clouds" gespeicherten) Chat-Nachrichten; Versiegelung von provisorisch sichergestellten Nachrichten; Fehlen von gesetzlichen Verwertungsverboten (Art. 140 und 141 StPO) im beurteilten (das Untersuchungsverfahren betreffenden) Entsiegelungsfall (E. 5-7). Die Artikel 269-279 StPO sind auf abgeleitete Internetdienste wie FB nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7.1). Die Online-Recherche auf dem FB-Konto verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 7.10). Richt; Internet; Staatsanwaltschaft; Fernmelde; Aufzeichnungen; Behörde; Daten; Gericht; Durchsuchung; Zugangsdaten; Internetdienst; Schweiz; Recht; Inhaber; Siegelung; Internetdienste; Beschuldigte; Bundesgericht; Recht; Zwangsmassnahme; Chat-Nachrichten; Zwangsmassnahmen; Kommentar; Über; Beweismittel; Praxis; Internet-; Entsiegelung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2020.56Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO). Vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO).
Bundes; Bundesanwalt; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Siegelung; Verfahrens; Beschwerdekammer; Bundesstrafgericht; Antrag; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Ausstand; Aufzeichnungen; Akten; Bundesgericht; Staatsanwalt; Amtshandlungen; Unterlagen; Beweismittel; Durchsuchung; Apos;; èces; édé; Beschlagnahme; Entscheid; Beweise; Hausdurchsuchung; Daten; Untersuchung
BB.2014.164Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO).Beschlag; Beschlagnahme; Beschwer; Daten; Beweis; Dokumente; Recht; Beschwerdeführer; Asservate; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Laptop; Bundeskriminalpolizei; Asservaten; Verfahrens; Beweismittel; Beschwerdekammer; Bezug; Beschlagnahmeverfügung; Aufzeichnungen; Gehör; Bundesgericht; Entscheid; Tatverdacht; Unterlagen; Geschäftsgeheimnisse; Datenträger

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014