DO Art. 244 -

Einleitung zur Rechtsnorm DO:



Art. 244 Dretg d’obligaziuns (DO) drucken

Art. 244 Effects da l’acceptaziun

Tgi che surdat insatge ad in’autra persuna cun l’intent da far ina donaziun po da tut temp revocar sia decisiun, uschè ditg che la donaziun n’è anc betg vegnida acceptada dal donatari, e quai er sch’el ha effectivamain separ la donaziun da sia facultad.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 244 Dretg d’obligaziuns (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBO.2015.15Entscheid Art. 178 ZPO (SR 272): Die Beweislast für die Echtheit einer Urkunde trägt jene Partei, die sich auf das Dokument beruft. Indes ist die Echtheit nur zu beweisen, wenn sie von der anderen Partei ausreichend begründet bestritten wird. Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen und beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokumentes zu wecken. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck von Art. 178 ZPO, nämlich rein vorsorgliche, pauschale oder gar schikanöse Echtheitsbestreitungen zu verhindern, spricht jedoch gegen allzu hohe Anforderungen an die Bestreitung.Art. 6, Art. 243 Abs. 1 und Art. 244 OR (SR 220): Der Schenkungsvertrag kommt nur und erst mit Annahme der Schenkungsofferte durch den Beschenkten zustande. Sind mit der Schenkung keine Auflagen oder Bedingungen verbunden, gilt sie in der Regel als angenommen, wenn sie nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird. Der Schenker kann die Zuwendung bis zum Eintreffen der Annahmeerklärung des Beschenkten bzw. bis zum Ablauf der angemessenen Frist jederzeit zurückziehen. Stirbt der Schenker vor Ablauf dieser Frist, kommt kein gültiger Schenkungsvertrag zustande (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. Juni 2016, BO.2015.15). Schenkung; Echtheit; Schenkungsversprechen; Annahme; Dokument; Beweis; Dokumente; Franken; Urkunde; Schweizer; Schenker; Frist; Verstorbene; Bestreitung; Glaubhaftmachung; Begleitschreiben; Schenkungsvertrag; Recht; Sinne; Urkunden; Zweifel; Beweismass; Zahlungsauftrag; Verstorbenen; Forderung; Regel; Unterschrift; Schweizerisches
GRZF-06-58ForderungBerufung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagten; Schenkung; Zeuge; Rechnung; Türen; Schränke; Urteil; Küche; Kantonsgericht; Schreiner; Beru-; Bezirksgericht; Maloja; Ehemann; Abschluss; Betrag; Verfahren; Zivilkammer; Parteien; Beklagten; Lieferung; Beschenkten; Schenker; Kücheneinrichtung; Ausführung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSVD.2016.145 (AG.2017.157)Erlass der kantonalen Steuern 2013 und der direkten Bundessteuer pro 2013Rekurrent; Steuerverwaltung; Steuererlass; Erlass; Verfahren; Recht; Entscheid; Person; Rekurs; Bundessteuer; Steuern; Rekurrenten; Einkommen; Steuerrekurskommission; Notlage; Verwaltung; Verfügung; Darlehen; Einkommens; Erlassgesuch; Darlehens; Verwaltungsgericht; Betrag; Einsprache; Verfahrens; Voraussetzung; Gläubiger; Basel
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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BH.2018.2Prolongation de la détention provisoire (art. 227 en lien avec l'art. 222 CPP).Apos;; Apos;a; étention; Tribunal; énal; édéral; Apos;au; Apos;il; écision; Apos;art; édure; énale; être; Confédération; édérale; Apos;espèce; Apos;infraction; Apos;intéressé; Ministère; çons; éventive; étenu; écisions; Apos;un; érieusement; ésent; émolument; ésident; Valentin; Aebischer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas Donatsch, Viktor Lieber, Wolfgang Wohlers, KellerZürcher Kommentar StPO2020
Keller, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014