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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 243 ZPO vom 2024

Art. 243 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 243 Vereinfachtes Verfahren Geltungsbereich

1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.

2 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten: (1)

  • a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 (2) ;
  • b. (1) wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB (4) oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB;
  • c. aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist;
  • d. (5) zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG (6) ;
  • e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (7) ;
  • f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 (8) über die Krankenversicherung.
  • 3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.

    (1) (3)
    (2) SR 151.1
    (3) Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
    (4) SR 210
    (5) Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 24 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
    (6) SR 235.1
    (7) SR 822.14
    (8) SR 832.10

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 243 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRA230007Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)Verfahren; Vorinstanz; Rechtsverzögerung; Verfahrens; Frist; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Anspruch; Arbeitszeugnis; Konkurs; Gericht; Vorladung; Instruktionsverhandlung; Uster; Ausstellung; Arbeitszeugnisses; Parteien; Hauptverhandlung; Akten; Sistierung; Beschleunigung; Klage; Beklagten; Eingabe; Verfügung; Ziffer; üglich
    ZHNP230028Forderungändig; Vorinstanz; Vertrag; Berufung; Gericht; Beklagten; Streitwert; Zedentin; Ziffer; Gerichtsstand; Stellung; Retrozessionen; Recht; Unzuständigkeitseinrede; Zuständigkeit; Verfahren; Klage; Stellungnahme; Schriftlichkeit; Schriftlichkeitsvorbehalt; Verfügung; Vermögensverwaltungsvertrag; Gerichtsstandsklausel; Auskunftsbegehren; Streitwerts; Vertrags; Hauptanspruch; Berufungsklägerin
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBES.2024.40-Beschwerde; Katzenschrecks; Beschwerdegegner; Recht; Beweis; Grundstück; Vorinstanz; Klage; Einwirkung; Urteil; Interesse; Betrieb; Verbot; Verfahren; Apos; Rechtsbegehren; Zeugen; Frequenz; Ermessen; Immission; Verfügung
    SOZKBER.2024.17-Berufung; Berufungsklägerin; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Provision; Klage; Interessenten; Mäkler; Auftrag; Apos; Reservation; Klagebeilage; Beweismittel; Vereinbarung; Abschluss; Mäklervertrag; Parteien; Reservationsvereinbarung; Beilage; Liegenschaft; Vertrag; Urteil; Auftragnehmerin; Betreibung; Verhandlung; Vertrages; Auftraggeber; Rechtsgeschäft; E-Mail; Tatsache
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    147 III 172 (4A_529/2020)
    Regeste
    Art. 86 und 224 ZPO ; Teilklage und negative Feststellungswiderklage. Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1 ZPO für negative Feststellungswiderklagen gilt unabhängig davon, ob diese in Reaktion auf eine sogenannte echte Teilklage oder eine sogenannte unechte Teilklage erhoben werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3).
    Verfahren; Teilklage; Feststellung; Recht; Feststellungswiderklage; Verfahrens; Klage; Rechtsprechung; Urteil; Verfahrensart; Widerklage; Entscheid; Kantons; Bundesgericht; Person; Unfall; Kantonsgericht; Forderung; Reaktion; Streitwert; Berufung; Personenschaden; Hinweis; Auszug; Zivilsachen; Feststellungswiderklagen; Zusammenhang
    146 III 297 (4A_85/2020)
    Regeste
    Art. 147, Art. 223 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und Art. 245 Abs. 1 ZPO ; Säumnis im vereinfachten Verfahren. Bleibt die beklagte Partei im vereinfachten Verfahren der Verhandlung nach Art. 245 Abs. 1 ZPO unentschuldigt fern, hat das Gericht die Verhandlung in Abwesenheit der säumigen Partei durchzuführen und nicht in analoger Anwendung von Art. 223 Abs. 1 ZPO zu einem neuen Gerichtstermin vorzuladen (E. 2).
    Verfahren; Säumnis; Verhandlung; Zivilprozess; Gericht; Recht; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Parteien; Säumnisfolge; Klage; Entscheid; Verfahrens; Termin; Hauptverhandlung; Säumnisfolgen; Einzelrichter; Kommentar; Urteil; Abwesenheit; Gerichtstermin; Sachverhalt; Bezirksgericht; Vorladung; Kantons; ündet

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2012.90Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO).Konkurs; Kollokation; Forderung; Ersatzforderung; Recht; Vermögenswerte; Verfügung; Konkursverwaltung; Kollokationsplan; SchKG; Anordnung; Beschwer; Beschwerde; Verfahren; Entscheid; Verfahren; öffentlich-rechtliche; Gläubiger; Behörde; Beschlag; Apos;; Einziehung; Forderungen; Sicherung; Höhe; Gericht; Bundesanwaltschaft; Beschlagnahme

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Haas, Oberhammer ZPO2021
    Haas, Oberhammer ZPO2021