Art. 243 Nachmachen von Banknoten, Münzen oder amtlichen Wertzeichen ohne Fälschungsabsicht (1)
1 Wer ohne Fälschungsabsicht Banknoten so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit echten Noten geschaffen wird, insbesondere wenn die Gesamtheit, eine Seite oder der grösste Teil einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahe kommen, wiedergegeben oder nachgeahmt wird,wer ohne Fälschungsabsicht Gegenstände herstellt, die den in Kurs stehenden Münzen in Gepräge, Gewicht oder Grösse ähnlich sind oder die Nennwerte oder andere Merkmale einer amtlichen Prägung aufweisen, so dass die Gefahr einer Verwechslung durch Personen oder Geräte mit in Kurs stehenden Münzen geschaffen wird,wer ohne Fälschungsabsicht amtliche Wertzeichen so wiedergibt oder nachahmt, dass die Gefahr einer Verwechslung mit echten Wertzeichen geschaffen wird,wer solche Gegenstände einführt, anbietet oder in Umlauf setzt,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (2)
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Geldstrafe bestraft. (3)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (AS 2000 1144; BBl 1999 7258).BGE | Regeste | Schlagwörter |
91 IV 195 | Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 5 StGB. Die Aufzählung der Erschwerungsgründe ist abschliessend und lässt daher auch keine Ausdehnung auf Stiefgrosskinder zu. | Aufzählung; Urteil; Stiefgrosskinder; ünde; Beispiele; Erschwerungsgründe; Gesetzgeber; Fassung; ätte; Expertenkommission; ührten; Verhältnisse; Bestimmungen; oder; Fälle; Personen; Gesetzes; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Staatsanwaltschaft; Kantons; Solothurn; Regeste; ässt; Ausdehnung; Erwägungen; Unrecht; Vorinstanz; Erweiterung |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
SK.2019.64 | Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB); Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Apos;; Umlauf; Urteil; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Falsifikate; Betrug; Einführens; Täter; Busse; Verfahren; Bundesstrafgericht; Bundesstrafgerichts |