Art. 243 Schenkungsversprechen
1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form.
2 Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich.
3 Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | NE210005 | Lastenbereinigungsklage | Schuldner; Schuldbrief; Schenkung; Grundstück; Beklagte; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Besitz; Betreibung; Nutzniessung; Schuldners; SchKG; Grundstücke; Geschäft; Schuldbriefs; Gläubiger; Pfändung; Schenkungsvereinbarung; Simulation; Anfechtung; Urteil; Sicherungsübereignung; Übertragung; Grundbuch |
ZH | LB180019 | Forderung | Schenkung; Schenkungsversprechen; Aktien; Beklagten; Berufung; Vorinstanz; Beweis; Schenkungsversprechens; Parteien; Handschenkung; Besitz; Kinder; Eigentümer; Berufungsverfahren; Widerruf; Inhaberaktien; Recht; Klägers; Beweismittel; Behauptung; Entscheid; Sinne; Anspruch; Behauptungen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
136 III 142 (4A_394/2009) | Vollstreckung eines wegen Formmangels nichtigen Schenkungsversprechens. Unterscheidung zwischen einem Schenkungsversprechen und einer Handschenkung (E. 3.3). Ein wegen Formmangels nichtiges Schenkungsversprechen, das durch eine Vermögensübertragung erfüllt wurde, ist gemäss Art. 243 Abs. 3 OR als gültige Schenkung von Hand zu Hand zu beurteilen (E. 3.3 und 3.4). | éral; été; Intimé; être; Tribunal; érer; édéral; était; éralité; Schenkung; Genève; Année; Selon; écrit; Arrêt; Schenkungsversprechen; Années; Amitié; TERCIER/FAVRE; ENGEL; écution; ègle; éfunt; Extrait; Formmangels; Avocat; énommé; Ordre; Existence |
118 II 282 | Klage auf Ungültigkeit eines Testamentes. Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsanordnung; einseitige Widerruflichkeit dieser Anordnung im nachträglichen Testament? Anordnungen über die Ausgleichung (d.h. Ausgleichungsanordnung und -dispens) sind Verfügungen von Todes wegen (E. 3). Anordnungen über die Ausgleichung können einseitig erfolgen oder als Teil einer Vereinbarung in einem zweiseitigen Zuwendungsvertrag enthalten sein (E. 3). Obwohl als Vertragsklausel vereinbart, kann die Anordnung über die Ausgleichung den Charakter einer einseitigen Verfügung haben. Ob dies zutrifft, ist Frage der Auslegung (E. 5). Vertraglich und zweiseitig ist die Klausel jedenfalls, wenn der Ausgleichungsgläubiger Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen ist. In diesem Falle kann die Ausgleichungsanordnung durch den Erblasser nicht einseitig - z.B. in einem späteren Testament - zugunsten eines anderen am Vertrag beteiligten Erben widerrufen werden (E. 5 und E. 6). | Ausgleich; Ausgleichung; Schenkung; Vertrag; Erblasser; Schenkungsvertrag; Zuwendung; Anordnung; Ausgleichungspflicht; Verfügung; Ausgleichungsanordnung; Testament; Erben; Kommentar; Recht; Berufung; Vertragspartei; Ausgleichungsdispens; PIOTET; Schenkungen; Urteil; Vereinbarung; Kinder; Tochter; Bestimmungen; Parzelle; Vorinstanz |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-3757/2016 | Staatshaftung (Bund) | Urteil; Stiftung; Bundes; Schaden; Quot;; Konto; Hirzel; Beistand; Estella; Vereinbarung; Recht; Bundesgericht; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Schadenersatz; Kausal; Schenkung; Obergericht; Schadens; Bezüge; Verhalten; Aufsicht; Stiftungsrat; Schadenersatzbegehren; UBS-Konto; Vermögenswert |
A-5920/2015 | Enteignung | Schenkung; Bundes; Urteil; Grundstück; Recht; Unvorhersehbarkeit; Beschwerdegegner; Bundesverwaltungsgericht; Bundesgericht; Flughafen; Erben; Über; Entscheid; Verfahren; Erbvorbezug; Erbschaft; Vorinstanz; Zuwendung; Hinweis; Verfügung; Entschädigung; Voraussetzung; Schaden; Hinweisen; Beschenkte; Eigentümer; Grundstücks |
Autor | Kommentar | Jahr |
Spühler, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung | 2017 |
Spühler, Schweizer | Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung | 2017 |