Art. 242 OR vom 2024
Art. 242 Errichtung der Schenkung I. Schenkung von Hand zu Hand
1 Eine Schenkung von Hand zu Hand erfolgt durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten.
2 Bei Grundeigentum und dinglichen Rechten an Grundstücken kommt eine Schenkung erst mit der Eintragung in das Grundbuch zustande.
3 Diese Eintragung setzt ein gültiges Schenkungsversprechen voraus.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
105 II 104 | Schenkung durch Anweisung. 1. Art. 466 f. OR. Anweisungsverhältnis und Grundverhältnis. (E. 2). 2. Art. 242 Abs. 1 OR. Schenkung von Hand zu Hand durch Anweisung (E. 3a)? 3. Art. 243 Abs. 1 OR. Erfordernis der Schriftform für das Schenkungsversprechen (E. 3b). 4. Art. 243 Abs. 3 OR. Nach dem Tode des Schenkers kann ein formungültiges Schenkungsversprechen nicht mehr vollzogen werden (E. 3c). 5. Art. 470 Abs. 1 und 2 OR. Vollzug eines Schenkungsversprechens durch Anweisung (E. 3c und d). | Schenkung; Anweisung; Schenkungsversprechen; Zahlung; Beklagten; Schenker; Sinne; Urteil; Berufung; Schenkers; Angewiesene; Recht; Anweisende; Wille; Vollzug; Willensvollstrecker; Zahlungsauftrag; Anweisungsempfänger; Zuwendung; Obergericht; Anweisungsverhältnis; Grundverhältnis; Schenkungsversprechens; Summe; Klage; Kantons |
96 II 145 | Art. 18, 41 und 479 Abs. 1 OR; Haftung einer Bank. 1. Ob aus den Begleitumständen auf ein simuliertes Rechtsgeschäft geschlossen werden darf, ist eine Tatfrage, die der kantonale Richter entscheidet (Erw. 1). 2. Auftrag eines im Ausland wohnhaften Kunden an eine Bank in der Schweiz, zugunsten einer Drittperson ein Konto mit zugehörigem Depot zu errichten und diesen Vermögenswerte zuzufügen; anwendbares Recht, Erfüllung des Auftrages durch die Bank (Erw. 2). 3. Wer das Verfügungsrecht über ein solches Konto der Begünstigten einräumt und sich selber nur eine Vollmacht vorbehält, der will durch die Zuwendungen an das Konto Eigentum übertragen; Folgen für seine Rechtsnachfolger (Erw. 3 und 4). 4. Die richtige Erfüllung von gültigen Verträgen ist nicht widerrechtlich und verstösst auch nicht gegen die guten Sitten (Erw. 5). | Depot; Konto; Recht; Auftrag; Vollmacht; Eigentum; Vermögenswerte; Handelsgericht; Erben; Vertrag; Urteil; Bundesgericht; Schweiz; Hinterlegungsvertrag; Wertschriften; Haftung; Verfügungsrecht; Ursula; Beruf; Aktien; Direktor; Schibli; Werte; Eigentums; Schenkung; Todes |