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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 241 ZPO vom 2024

Art. 241 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug

1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.

2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.

3 Das Gericht schreibt das Verfahren ab.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 241 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ240005Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)Berufung; Berufungsklägerin; Obergericht; Berufungsverfahren; Bundesgericht; Oberrichter; Gerichtskosten; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Verfahren; Berufungsverfahrens; Überschuss; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Entscheid; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Huizinga; Vorsitzender; Oberrichterin; Scherrer; Kriech; Beschluss; Sachen; Rechtsanwalt; Berufungsbeklagter; Rechtsanwältin
ZHLB230013ForderungBerufung; Parteien; Bezirksgericht; Entscheid; Uster; Beklagten; Beschluss; Verfahren; Kantons; Parteientschädigung; Obergericht; Klage; Entscheidgebühr; Vorinstanz; Berufungskläger; Rechtsanwalt; Forderung; Bezirksgerichts; Entschädigungsfolge; Urteil; Kammer; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Entschädigungsfolgen; Kostenvorschuss; Geschäftsnummer; -I/Si/U; Berufungsbeklagte
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB170002AufsichtsbeschwerdeRecht; Aufsicht; Aufsichts; Akten; Aufsichtsbeschwerde; Verfahren; Entscheid; Obergericht; Bezirksgericht; Winterthur; E-Mail; Kanton; Beschwerdeführers; Kantons; Eingabe; Rechtsmittel; Verfügung; Vergleich; Anzeige; Gericht; Geschäfts-Nr; Obergerichts; Aufsichtsbehörde; Verwaltung; Verfahrens; Verwaltungskommission; Beschluss; Bezirksgerichts; Frist; Rüge
ZHVO140072Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Revision; Friedensrichter; Verfahren; Rechtspflege; Vergleich; Obergericht; Friedensrichteramt; Partei; Verfügung; Gericht; Gesuchstellers; Gewährung; Stadt; Kreise; Schlichtungsverhandlung; Schweiz; Obergerichts; Entscheid; Obergerichtspräsident; Schlichtungsverfahren; Parteien; Beweis; Anspruch; Gerichtsgebühr; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 III 30 (5A_383/2020)
Regeste
 a Art. 79, Art. 80 und Art. 82 Abs. 1 SchKG ; Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO . Verhältnis der Anerkennungsklage zur Rechtsöffnung. Rechtsnatur der Anerkennungsklage und der Verfahren auf definitive und provisorische Rechtsöffnung. Die Rechtshängigkeit einer Anerkennungsklage hindert die Einleitung oder Weiterführung eines Rechtsöffnungsverfahrens nicht (E. 2).
Recht; Klage; Rechtsöffnung; Feststellung; Feststellungs; SchKG; Feststellungsklage; Klagerückzug; Rückzug; Entscheid; Leistung; Betreibung; Verfahren; Forderung; Urteil; Rechtsöffnungstitel; Rechtsvorschlag; Obergericht; Rechtskraft; Gericht; Anerkennungs; Zahlung; Zahlungsbefehl; Handelsgericht; Auffassung; Leistungsbegehren; Anerkennungsklage; Sinne; Rechtsvorschlags
147 III 419 (4A_428/2020)
Regeste
Art. 138 Abs. 1 OR ; Unterbrechung der Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede; Beginn einer neuen Frist; Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt mit Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz eine neue Frist (E. 5.3.2).
Verjährung; Instanz; Rechtsstreit; Klage; Urteil; Rechtsmittel; Abschluss; Entscheid; Forderung; Bundesgericht; Rechtskraft; Endentscheid; Revision; Verjährungsfrist; Berufung; Rechtshängigkeit; Verfahren; Rechtsstreits; Verfahrens; BERGAMIN; Vorentwurf; Verjährungsrecht; Unterbrechung; Einrede; Auslegung; Instanzenzug; Verjährungsrechts

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-2618/2020Enteignungühre; Recht; Verfahren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Bundes; Vorinstanz; Parteien; Abschreibung; Entschädigung; Urteil; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Vergleich; Abschreibungsbeschluss; Entscheid; Gericht; Enteignung; Verträge; Kreis; Verfügung; Enteigner; Swissgrid; Enteigneten; Enteignerin; Minderwert; BVGer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Haas, Oberhammer ZPO2021
Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017