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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 241 SchKG vom 2024

Art. 241 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 241 Stellung der ausseramtlichen Konkursverwaltung (1)

Die Artikel 8–11, 13, 14 Absatz 2 Ziffern 1, 2 und 4 sowie die Artikel 17–19, 34 und 35 gelten auch für die ausseramtliche Konkursverwaltung.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 241 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUOG 1995 52Art. 17, 18 und 241 SchKG; § 98 KOV. Die ausseramtliche Konkursverwaltung untersteht der Aufsicht des Kantons, in welchem der Konkurs eröffnet wurde.

Konkurs; Konkursverwaltung; Amtliche; Ausseramtliche; SchKG; Aufsicht; Kanton; Konkursamt; Aufsichtsbehörde; Bestimmungen; Schuldbetreibungs; Konkursämter; Erfolgen; Ausübung; Ausseramtlichen; Konkursverwaltung; Steigerungsbedingungen; Aufsichtsbehörden; Befindet; Gleichgestellt; Versehen; Amonn; Grundriss; Konkursrechts; Aufl; Schreibt; Aufgestellten; Gläubigern; Gewählte; Gelten
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