CCS Art. 240 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 240 Cudesch civil svizzer (CCS) drucken

Art. 240 V. Determinaziun da la valur

Il mument da la liquidaziun è il mument decisiv per la valur dals bains cuminaivels avant maun tar la schliaziun da l’urden dals bains.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
113 II 222Ehescheidung; güterrechtliche Auseinandersetzung; Art. 154 Abs. 2 ZGB. Bei der Vorschlagsteilung im Falle der Scheidung gilt der bisherige Güterstand nicht nur für den Verteilungsschlüssel, sondern auch für den Teilungsmodus. Lebten die Ehegatten intern unter dem Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft, hat die Ehefrau Anspruch auf einen Teil des im Eigentum des Ehemannes stehenden Vorschlags und verfügt nicht bloss über eine Geldforderung. Dieser Anspruch richtet sich aber nicht auf bestimmte Vermögenswerte, die zum Vorschlag gehören. Es sind vielmehr die Grundsätze der Nachlassteilung in Art. 610 ff. ZGB sinngemäss anzuwenden. Vorschlag; Güterstand; Ehefrau; Vorschlags; Teilung; Gütergemeinschaft; Ehegatte; Ehegatten; Scheidung; Vorschlagsteilung; Geldforderung; Ehemann; Vermögens; Vermögenswerte; Urteil; Anspruch; Ehevertrag; Berufung; Verteilungsschlüssel; Drittel; Parteien; Auseinandersetzung; Gesamtgut; Güterstandes; Stockwerkeinheiten; Erwägungen; Güterverbindung; Ehemannes
100 III 19Verbindlichkeit des Konkursdekretes für die Konkursbehörden, Art. 171 SchKG. Konkursbeamter und Aufsichtsbehörde können ein Konkursdekret jedenfalls dann nicht auf seine Gesetzmässigkeit überprüfen, wenn mit der Durchführung des Konkurses bereits begonnen worden ist (Erw. 2). Konkurs; Entscheid; Verein; Aufsichtsbehörde; Rekurrentin; SchKG; Konkursrichter; Konkurserkenntnis; Vereins; Gläubiger; Tiefkühlvereinigung; Umgebung; Konkurses; Mitglieder; Konkursamt; Konkursbehörden; Handel; Betreibungs; Rekurs; Zweck; Aufsichtsbehörden; Schuldbetreibung; Gesetzmässigkeit; Tiefkühlvereinigung; Umgebung; Handelsregister