Art. 24 V. Wiederherstellung
1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2. (1)
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind. (2)
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
VD | 2024/438 | Invalidité; écis; Assuré; écision; ’assuré; ’assurée; ’assurance; Office; Assurance-invalidité; ’assurance-invalidité; ’office; ériode; ’action; étroactif; Service; ’elle; Caisse; Centre; ’invalidité; éré; égional; étroactive; édure; édé; écembre; éance | |
VD | 2023/797 | élai; écision; LPA-VD; Assurance; édéral; ’assurance; Assuré; ’au; Caisse; Accidents; ’assuré; édure; ’il; ’agir; éposé; êchement; érant; ’est; étant; Opposition; était; ément |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | SCBES.2024.13 | - | Betreibung; Frist; Betreibungsamt; SchKG; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Zahlungsbefehl; Rechtsvorschlag; Dorneck; Betreibungsamtes; Gesuch; Wiederherstellung; Rechtsvorschlagsfrist; Bundes; Vertreter; Pfändung; Schuldner; Zustellung; Urteil; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Wesentlichen; Zahlungsbefehls; Forderung; Haushalt |
SO | SCWIF.2024.1 | - | Rechtsvorschläge; Frist; SchKG; Brief; Betreibungsamt; Schuldner; Schuldnerin; Gesuch; Rechtsvorschlag; Wiederherstellung; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Briefkasten; Erhebung; Kommentar; Beweis; Rechtsvorschlagsfrist; Region; Solothurn; Zahlungsbefehle; Datum; Gesuchs; Bundes; Urteil; Präsidentin; Hunkeler |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 401 (1C_233/2018) | Art. 21 Abs. 1, Art. 35 Abs. 2, Art. 38 VwVG. Eröffnung der Verfügung an eine im Ausland wohnhafte Person. Wahrung der Rechtsmittelfrist. Verfügungsadressaten mit Wohnsitz im Ausland, die weder mit dem Schweizer Recht vertraut noch anwaltlich vertreten sind, haben Anspruch darauf, von der Verwaltungsbehörde in geeigneter Weise über die besonderen gesetzlichen Anforderungen zur Fristwahrung bei einer Beschwerde im internationalen Verhältnis (Übergabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Rechtsmittelinstanz, die Schweizerische Post oder eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung) orientiert zu werden. Wenn die Fristversäumnis auf die mangelhafte Orientierung über diese Anforderungen zurückzuführen ist, darf dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen (E. 3). | Recht; Verfügung; Urteil; Schweiz; Rechtsmittel; Schweizer; Frist; Anforderungen; Vertretung; Südafrika; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsmittelbelehrung; Ausland; Fristwahrung; Schweizerische; Orientierung; öffentlich-rechtlichen; Eröffnung; Rechtsmittelfrist; Verhältnis; Gesuch; Schweizerischen; Poststelle; Rechtsprechung; Hinweis; Auszug; Staatssekretariat |
117 Ib 178 | Art. 5 VwVG, Art. 97 und Art. 99 lit. d OG, Art. 25 Fischereigesetz (FG); fischereirechtliche Bewilligung, anfechtbare Verfügung. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in ein Gewässer, die in einem Entscheid über die Wasserkraftnutzung enthalten ist, ohne dass darin zwischen gewässernutzungsrechtlichen und fischereirechtlichen Anordnungen unterschieden wird (E. 1a). Art. 6 VwVG, Art. 98 lit. g und Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG und Art. 55 USG; Publikation von Verfügungen, Beschwerderecht der Natur- und Heimatschutzorganisationen, Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges. Bereits publizierte Wasserrechtsverleihungsgesuche, die in wesentlichen Punkten geändert werden, sind erneut zu publizieren. Notwendigkeit, bei der Publikation von Wasserrechtsverleihungsgesuchen auf das Gesuch um Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung hinzuweisen (E. 2c). Natur- und Heimatschutzorganisationen sind verpflichtet, sich am letztinstanzlichen kantonalen Verfahren zu beteiligen (Bestätigung der Rechtsprechung). Ausnahme von diesem Grundsatz, wenn ein Wasserrechtsverleihungsgesuch vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 publiziert worden ist (E. 2d). Art. 104 lit. b OG, Art. 24 und 25 FG, Art. 26 FPolV; Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, Interessenabwägung. Fischereirechtliche Bewilligungen und Rodungsbewilligungen können nur nach einer umfassenden Abklärung der Interessen erteilt werden (E. 3c und 6). Anforderungen an die Sachverhaltsabklärung und die Interessenabwägung bei der Erteilung einer fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe und bei der Erteilung einer dabei notwendigen Rodungsbewilligung; Koordination kantonaler Bewilligungen mit der Forstgesetzgebung (E. 4 und 6). | Wasser; Bewilligung; Bundes; Interesse; Fische; Interessen; Regierungsrat; Rodung; Fischerei; Kanton; Kantons; Natur; Gallen; Bundesgericht; Entscheid; Ijentalerbach; Wasserrecht; Restwassermenge; Verfahren; Anlage; Rodungsbewilligung; Wasserkraft; Verwaltungsgericht; Beschwerdegegner; Gesamtinteressenlage; Naturschutz; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Erteilung; Recht |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-2760/2024 | Rente | Bundesverwaltungsgericht; Frist; BVGer-act; Vorinstanz; Einsprache; Einspracheentscheid; Zwischenverfügung; Schweizerische; Eingabe; Beilage; Verfahren; Unterschrift; Parteien; Verfügung; Begründung; Einschreiben; Deutschland; Bundesverwaltungsgerichts; Beweismittel; Frist; Rechtsmittelbelehrung; Beschwerdeführers; Dispositivs; Rückschein; Zustellung; Rechtzeitigkeit; Schweizerischen; Verfahrens; Einzelrichterin |
A-3234/2024 | Verrechnungssteuer | Erlass; Steuer; Vorinstanz; Einsprache; Verrechnung; Verrechnungssteuer; Verfahren; Recht; Frist; Erlassgesuch; Ordnungs; Verfahrens; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Voraussetzung; Nichteintreten; Einspracheentscheid; Voraussetzungen; BVGer; Forderung; Meldeverfahren; Steuerforderung; Kommentar; Verwirkungsfrist; Verfügung; BEUSCH; Ordnungsfrist |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
RR.2019.266 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Wiederherstellung der Frist (Art. 24. Abs. 1 VwVG). | Frist; Gericht; Kostenvorschuss; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Rechtsvertreterin; Beschwerdekammer; Unterlagen; Apos;; Entscheid; Wiederherstellung; Kostenvorschusses; Verfahren; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Sachen; Herausgabe; Leistung; Faxschreiben; Konto; Bundesstrafgerichtskasse; Interesse; Betrag; Verfahrens; Vertretung; Fristwiederherstellung; Gesuch; Gerichtsschreiberin |
RR.2019.267 | Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Dauer der Beschlagnahme (Art. 33a IRSV). Wiederherstellung der Frist (Art. 24 Abs. 1 VwVG). | Frist; Gericht; Kostenvorschuss; Bundesstrafgericht; Rechtshilfe; Bundesstrafgerichts; Rechtsvertreterin; Beschwerdekammer; Unterlagen; Konto; Apos;; Entscheid; Wiederherstellung; Kostenvorschusses; Verfahren; Tribunal; Bundesanwaltschaft; Sachen; Herausgabe; Leistung; Faxschreiben; Bundesstrafgerichtskasse; Interesse; Betrag; Verfahrens; Vertretung; Fristwiederherstellung; Gesuch; Gerichtsschreiberin |
Autor | Kommentar | Jahr |
Bernhard Waldmann, Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, Krauskopf | Praxis VwVG | 2023 |
- | Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz | 2018 |