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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 24 StPO vom 2024

Art. 24 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 24 Bundesgerichtsbarkeit bei organisiertem Verbrechen, terroristischen Straftaten und Wirtschaftskriminalität (1)

1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies StGB (2) sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten: (1)

  • a. zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind;
  • b. in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht.
  • 2 Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn:

  • a. die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und
  • b. keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht.
  • 3 Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit.

    (1) (3)
    (2) SR 311.0
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des BB vom 25. Sept. 2020 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzprotokoll sowie über die Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 360; BBl 2018 6427).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 24 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDEntscheid/2011/575-édure; énale; écision; édéral; éfiants; Enquête; ésions; édérale; évenu; Ministère; Arrondissement; émarche; écidé; ésident; Office; êtes; Affaire; égal; énoncé; écitée; élos; édures; énales; Espèce; Infraction
    VD2009/1017-été; Instruction; éposé; écision; énale; Ordonnance; Arrondissement; écès; Aucun; établi; édéral; -président; êter; Agissant; éposée; étayer; Emblée; également; étant; Enquête; Envoi; TRIBUNAL; DACCUSATION

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 74Art. 246-248 und Art. 263 StPO. Unterscheidung zwischen zu durchsuchenden entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten (direkt der Beschlagnahme unterliegenden) Aufzeichnungen und Gegenständen. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden. Diese Gegenstände sind nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 263 ff. StPO der Beschlagnahme zugänglich. Nach Art. 246-248 StPO zu durchsuchende gesiegelte Beweisunterlagen, Datenträger und Aufzeichnungen, die dem Geheimnisschutz zugänglich sind und deren Entsiegelung beantragt wurde, namentlich gespeicherte und abgerufene Fernmeldekommunikation, sind erst nach erfolgter Entsiegelung (Art. 248 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO) von der Staatsanwaltschaft förmlich zu beschlagnahmen. Prozessualer Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmeentscheide (E. 2). Entsiegelung; Staatsanwaltschaft; Aufzeichnungen; Beschlagnahme; Durchsuchung; Geheimnisschutz; Entsiegelungsverfahren; Entsiegelungsgesuch; Drogen; Daten; Datenträger; Mobiltelefone; Schlüssel; Recht; Siegelung; Bundesgericht; Vorinstanz; Inhaber; Bargeld; Betäubungsmittel; Privatkläger; Entsiegelungsgesuche; Gerät; Entsiegelungsentscheid; Verwendung; Geräte
    143 IV 270 (1B_29/2017)Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung. Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere bezüglich Datenerhebung bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten, und Abgrenzung der anwendbaren strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen (E. 4.3-4.8). Abwehr von akuter Kollusion und Durchsuchung eines Kassibers mit persönlichen Zugangsdaten des inhaftierten Beschuldigten zum sozialen Netzwerk Facebook (FB); Online-Recherche auf dem FB-Konto und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten (auf elektronischen Servern bzw. sogenannten "Internet-Clouds" gespeicherten) Chat-Nachrichten; Versiegelung von provisorisch sichergestellten Nachrichten; Fehlen von gesetzlichen Verwertungsverboten (Art. 140 und 141 StPO) im beurteilten (das Untersuchungsverfahren betreffenden) Entsiegelungsfall (E. 5-7). Die Artikel 269-279 StPO sind auf abgeleitete Internetdienste wie FB nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7.1). Die Online-Recherche auf dem FB-Konto verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 7.10). Richt; Internet; Staatsanwaltschaft; Fernmelde; Aufzeichnungen; Behörde; Daten; Gericht; Durchsuchung; Zugangsdaten; Internetdienst; Schweiz; Recht; Inhaber; Siegelung; Internetdienste; Beschuldigte; Bundesgericht; Recht; Zwangsmassnahme; Chat-Nachrichten; Zwangsmassnahmen; Kommentar; Über; Beweismittel; Praxis; Internet-; Entsiegelung

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    CA.2021.26Bundes; Kanton; Gesuch; Gesuchs; Zuständigkeit; Kantons; Gericht; Beschuldigte; Handlung; Gesuchsteller; Bundesanwaltschaft; Geldwäscherei; Erfolg; Gerichtsstand; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Bundesstrafgerichts; Beschwerdekammer; Handlungsort; Akten; Sache; Behörde; Handlungsorte; Recht; Verfolgung; Behörden; Sachen
    SK.2021.52Beschuldigte; Privat; Wohnung; Privatklägerin; Bundes; Richt; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Urteil; Einvernahme; Verfahren; Aussage; Aussagen; Wohnungstür; Besuch; Besuchs; Filter; Vorfall; Besuchsrecht; Recht; Bundesstrafgericht; Kammer; Schlüssel; Hausfriedensbruch; Beschimpfung