Art. 24 Bemessungsgrundlage und Steuersätze Bemessungsgrundlage
1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2 Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3 Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4 Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5 Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
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Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU210055 | Mehrfache Hinterziehung der Steuer (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts) | Beschuldigte; Fälle; Beschuldigten; Vorinstanz; Einfuhr; Register; MWSTG; Ordner; Busse; Verfahren; Dossier; Berufung; Anklage; Fall-Dossier; Steuer; Fällen; Recht; Verfahren; Einfuhrsteuer; Entscheid; Dossiers; Urteil; Fall-Dossiers; Bundes; Delikt; Verfügung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 II 53 (2C_217/2022) | Regeste Art. 21 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 aMWSTG; subjektive Steuerpflicht und Vorsteuerabzugsberechtigung von Flugzeug-Eigentümergesellschaften; Steuerumgehung; Praxisänderung. Bei Flugzeug-Eigentümergesellschaften ist zunächst zu prüfen, ob die Gesellschaft subjektiv steuerpflichtig ist und inwieweit ihre Leistungen als gewerbliche Tätigkeit gelten können, die zum Vorsteuerabzug berechtigt, bevor sich die Frage der Steuerumgehung stellt (Praxisänderung; E. 5). Befördert die Gesellschaft den wirtschaftlich Berechtigten oder ihm nahe stehende Personen zu privaten Zwecken, stellt dies grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar. In Anlehnung an die aktuelle Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung bleibt eine solche private Nutzung jedoch unschädlich, wenn sie 20 % der Gesamtnutzung des Flugzeugs nicht übersteigt (E. 6.2). Daraus resultiert kein Widerspruch zur "weiten Auslegung" des Tatbestandes der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht und zum Postulat der Wettbewerbsneutralität (E. 6.3). Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall (E. 6.4-6.6). | Flugzeug; Urteil; Gesellschaft; Leistung; Person; Recht; Steuerumgehung; Personen; Berechtigte; Berechtigten; Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug; Bundesgericht; Zweck; MWSTG; Eigentümer; Steuerpflicht; Leistungen; Flugzeugs; Flugzeug-Eigentümergesellschaft; Zwecke; Quartal; Verfügung; Verwendung; Einsprache; Leistung; Steuerperioden; ängig |
142 II 488 (2C_1115/2014) | Art. 130 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 28 ff. MWSTG; Art. 58 Abs. 1 lit. b, Art. 59 Abs. 1 DBG; Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen). Der Vorsteuerabzug bedingt neben den formellen Voraussetzungen, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen (E. 2.3). Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (MWSTG) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (DBG) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich (E. 3.6). Auch eine Kunstsammlung bildet grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Bestreitet die Eidgenössische Steuerverwaltung die Abzugsfähigkeit der Vorsteuern, hat sie dies nachzuweisen, wobei unter Würdigung der Gesamtumstände eine qualitative und quantitative Prüfung anzustellen ist (E. 3.7 und 3.8). | MWSTG; Vorsteuer; Steuer; Kunst; Unternehmen; Vorsteuerabzug; Mehrwertsteuer; Leistung; Unternehmens; Kunstwerk; Kunstwerke; Bereich; Urteil; Steuerpflicht; Person; Zweck; Recht; Leistungen; Einlageentsteuerung; Entscheid; Tochtergesellschaft; Hauptsitz; Steuerpflichtigen; Bundesgericht; CLAVADETSCHER; Tochtergesellschaften |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-187/2021 | Mehrwertsteuer | Leistung; Kanton; Gemeinde; Gemeinden; Steuer; MWSTG; Entgelt; Aufgabe; Gemeinwesen; Leistungen; MWSTV; Organ; Recht; Kantons; Organisation; Sinne; Beschwerdeführers; Aufgaben; Urteil; Mehrwertsteuer; Personen; Bundes; Kantone; öffentlich-rechtliche; Leistungsverhältnis; Subvention; Personenverkehr; Verkehr |
A-1336/2020 | Mehrwertsteuer | MWSTG; Recht; Steuer; Urteil; Vorinstanz; Verfahren; Mehrwertsteuer; Ermessen; BVGer; Ermessens; Urteile; Schätzung; Verzugs; Rechtsvorgängerin; Verjährung; Bundesverwaltungsgericht; Verzugszins; Ermessenseinschätzung; Steuerperiode; Person; Umsatz; Verfahrens; Beweis; Verhältnis; Frist; Entscheid; Steuerperioden |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar | 2015 |