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Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Art. 24 KVG vom 2024

Art. 24 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 24 Umschreibung des Leistungsbereichs Grundsatz

1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen gemäss den Artikeln 25–31 nach Massgabe der in den Artikeln 32–34 festgelegten Voraussetzungen.

2 Die übernommenen Leistungen werden dem Datum beziehungsweise der Periode der Behandlung zugeordnet. (1)

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5137; BBl 2012 1941).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 24 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2020.25Krankenversicherung KVGOperation; Katarakt; FLACS; Linse; Leistung; Kapsel; Behandlung; Kranken; Katarakt-Operation; Laser; Studie; Kataraktoperation; Methode; Sekunden; Leistungen; Massnahme; Zweckmässig; Skalpell; Erfolg; Krankenpflegeversicherung; Femto-Sekundenlaser; Zweckmässigkeit; Hornhautendothels
SOVSBES.2020.17Krankenversicherung KVGKostenbeteiligung; Kostenbeteiligungen; Recht; Prämien; Betreibung; Betrag; Bundesgericht; Krankenpflegeversicherung; Rechnung; Rechtsöffnung; Franchise; Spital; Person; Selbstbehalt; Zahlung; Urteil; Rechtsvorschlag; Prämienrechnung; Präsident; Versicherungsgericht; Beschwerdeführers; Versicherer; Bundesgerichts; Groupe; Mutuel; Krankenversicherung; Betreibungsamtes; Akten; Verfügung; Einsprache
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.181-Liposuktion; Lipödem; Krankheit; Leistung; Bereich; Behandlung; Unterschenkel; VA-Nr; Massnahme; Beschwerden; Voraussetzung; Recht; Eingriff; Facharzt; Voraussetzungen; Bundesgericht; Leistungs; Kostengutsprache; Chirurgie; Massnahmen; Krankheitswert; Kostenübernahme; Leiden; Urteil
SOVSBES.2022.36-Spital; Behandlung; Leistung; Apos; Aufenthalt; Person; Atupri; Rechnung; Kanton; Beschwerdeführers; Entscheid; Klinik; Pflege; Verwaltungsgericht; Krankheit; Akutspital; Versicherungsgericht; Kantons; Solothurn; Unterbringung; Selbstbehalt; Leistungen; Recht; Akten; Verfahren; Betrag; Spitalbeitrag; ärztlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 II 248 (2C_404/2020)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG ; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3).
Spital; Behandlung; Abzug; Krankheit; Leistung; Krankheits; Urteil; Person; Kanton; Grund; Recht; Abteilung; Unfall; Zusatzversicherung; Abzüge; Personen; Kranken; Unfallkosten; Versicherung; Grundversicherung; Spitalliste; Kantons; Kreisschreiben; Patient; Entscheid
145 V 116 (9C_744/2018)Art. 25 Abs. 1 und 2 lit. a und e sowie Art. 32 Abs. 1 KVG; Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit für die Kostenübernahme bei einer Hospitalisation. In der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wurde nie eine absolute Obergrenze der zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehenden Kosten festgelegt und insbesondere nie die QALY-Methode für massgebend erklärt (E. 5.4). Die Voraussetzung der Wirtschaftlichkeit kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass der nach einer Vielzahl von medizinischen Vorkehren aufgelaufene Gesamtbetrag pauschal beanstandet wird (E. 6.2). Solange die im Rahmen der Spitalbehandlung vorgenommenen einzelnen Massnahmen die Voraussetzungen der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit erfüllen, besteht eine unbeschränkte Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Eine pauschale Kostenbegrenzung im Sinne einer Rationierung der Leistungen ist im KVG nicht vorgesehen (E. 6.3). Spital; Wirtschaftlichkeit; Leistung; Behandlung; Massnahme; Recht; Bundesgericht; Vivao; Sympany; Zweck; Leistungen; Wirksam; Verhältnis; Medikament; Urteil; Voraussetzung; Rechtsprechung; Krankenpflegeversicherung; Massnahmen; Wirksamkeit; Zweckmässigkeit; Lebens; Betrag; Entscheid; Gesundheit; Leistungspflicht; Verhältnismässigkeit; Spitalaufenthalt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-6243/2014SpezialitätenlisteArzneimittel; Preis; Indikation; BVGer; Behandlung; Überprüfung; Wirtschaftlichkeit; Vorinstanz; Vergleich; Arzneimittels; Medikament; Innovationszuschlag; Toleranzmarge; Wechselkurs; Recht; Spezialitäten; Aufnahmebedingungen; Therapie; Wirkungsweise; Leistung; Urteil; Verfügung; Krankheit
C-1124/2013SpezialitätenlistePreis; Arzneimittel; Bundes; Recht; Zulassung; Überprüfung; Ausland; Zulassungsinhaberin; Wirtschaftlichkeit; Vorinstanz; Schweiz; BVGer; Vergleich; Bundesverwaltung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Preise; Gamme; Quot;; Preissenkung; Arzneimittels; Referenzländer; Begründung; Leistung