Art. 24 ATSG vom 2024
Art. 24 Erlöschen des Anspruchs
1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2 Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 1 (8C_402/2019) | Frist für die Vollstreckungsverwirkung bei rechtskräftig festgesetzten Leistungen; Gesetzeslücke. Wo das massgebliche Einzelgesetz (hier das UVG für eine Rente der Unfallversicherung) keine Regelung enthält, gilt für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter sozialversicherungsrechtlicher Forderungen auch nach Inkrafttreten des ATSG zweigübergreifend eine Frist von zehn Jahren gemäss BGE 127 V 209 (E. 8). | Rente; Vollstreckung; Renten; Frist; Leistung; Recht; Leistungen; Rentenbetreffnisse; Festsetzung; Vollstreckungsverwirkung; Verfügung; Einsprache; Verwirkung; Einspracheentscheid; Gericht; Erwerbsunfähigkeit; Forderung; Zweiteilung; Forderung; Festsetzungs; Einzelgesetz; Rechtskraft; Beiträge; Verwirkungsfrist |
144 V 166 | Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 1 lit. d BVV 2; Überentschädigung. Für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 34a Abs. 1 BVG ist zumindest bei einer Restarbeitsfähigkeit von lediglich 10 % grundsätzlich von deren Unverwertbarkeit auszugehen. Daher kann in der Regel kein entsprechendes hypothetisches Einkommen angerechnet werden (E. 4.3). | Über; Arbeit; Vorsorge; Überentschädigung; Pensionskasse; Einkommen; Rente; Invalideneinkommen; Restarbeitsfähigkeit; Leistung; Vorinstanz; Urteil; Überentschädigungsberechnung; Vorsorgeeinrichtung; Arbeitgeber; Invalidenversicherung; Erwerbseinkommen; Invalideneinkommens; Invaliditätsgrad; Invalidenrente; Arbeitgeberin; Verdienst; Neuberechnung; Feststellung; Parteien; Leistungen; Fassung |