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Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

Art. 24 AHVG vom 2024

Art. 24 Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) drucken

Art. 24 (1) Besondere Bestimmungen

1 Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen erlischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.

(1) Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 24 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC140002EhescheidungBerufung; Kinder; Berufungskläger; Parteien; Besuch; Unterhalt; Unterhalts; Berufungsbeklagte; Gesuchsteller; Unterhaltsbeiträge; Besuchsrecht; Wochen; Urteil; Berufungsbeklagten; Monats; Sonntag; Berufungsklägers; Vereinbarung; Besuchsrechts; Bezirksgericht; Gericht; Rechtskraft; Ferien; Scheidung; Kinderunterhaltsbeiträge; Abteilung; Sorge; Besuchskontakte
VD2014/635-écès; Enfant; égal; écision; éation; état; édical; Orphelin; édicalement; étation; égale; époux; Autre; érale; édéral; Caisse; égalité; également; éressée; Intéressée; égard; Espèce; étant; Assurance
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.34-Witwe; Witwer; Witwerrente; Anspruch; Recht; Urteil; Kinder; Bundesgericht; Schweiz; Witwen; Familie; Beeler; Switzerland; Diskriminierung; Hinterlassene; Familienleben; Beschwerdeführer; Zeitpunkt; Beschwerdeführers; Verwitwung; Hinterlassenen; Geschlecht; Bundesgerichts; Altersjahr; Ungleichbehandlung; Familienlebens; Diskriminierungsverbot; Schutz
SOVSBES.2023.34-Witwe; Witwer; Witwerrente; Anspruch; Urteil; Recht; Diskriminierung; Kinder; Witwen; Familie; Schweiz; Bundesgericht; Beeler; Switzerland; Familienleben; Diskriminierungsverbot; Zeitpunkt; Wortlaut; Schutz; Verwitwung; Geschlecht; Auslegung; Ungleichbehandlung; Familienlebens; Bundesgerichts; Altersjahr; Hinterlassene; Witwenrente
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 V 297 (9C_763/2020)
Regeste
Art. 23 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 AHVG ; Art. 46 Abs. 3 AHVV ; Wiederaufleben des Anspruchs auf eine Witwen- oder Witwerrente. Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, der zufolge Wiederverheiratung erloschen ist ( Art. 23 Abs. 4 lit. a AHVG ), kann gestützt auf Art. 23 Abs. 5 AHVG nur nach Auflösung der zweiten Ehe durch Scheidung oder Ungültigerklärung wieder aufleben. Werden danach weitere Ehen eingegangen (d.h. eine dritte, vierte etc. Ehe) und später geschieden oder als ungültig erklärt, ist ein Wiederaufleben ausgeschlossen (E. 6.6).
Witwe; Witwen; Witwer; Witwerrente; Wiederaufleben; Witwenoder; Scheidung; Anspruch; Witwenrente; Ungültigerklärung; Hinterlassenen; Auslegung; Wiederverheiratung; Auflösung; Hinterlassenenversicherung; Revision; Verwitwung; Wiederauflebens; Botschaft; AHV-Revision; Urteil; Gesetzgeber; Unterhalt; Kinder; Rechtsfrage; Zweck
139 V 473 (8C_1038/2012)Art. 15 Abs. 2 und 3 UVG; Art. 24 Abs. 1 UVV. Erzielte der Versicherte im Jahr vor dem Unfall nicht aus krankheitsbedingten vorübergehenden Gründen ein reduziertes Einkommen, sondern weil er invaliditätsbedingt dauernd nur teilzeitlich, aber mit regelmässigem Lohn erwerbstätig sein konnte, berechnet sich der versicherte Verdienst nach Art. 15 Abs. 2 UVG und nicht nach Art. 24 Abs. 1 UVV, auch wenn er (noch) keine Rente der Invalidenversicherung bezog (E. 4).
Regeste b
Art. 31 Abs. 4 und 5 UVG; Art. 43 Abs. 1 und 4 UVV. Die Komplementärrenten der Hinterlassenen berechnen sich ohne Berücksichtigung der Invalidenrente des Verstorbenen (E. 5).
Unfall; Rente; Hinterlassenen; Verdienst; Invalide; Hinterlassenenrente; Renten; Invalidenversicherung; Komplementärrente; Person; Unfallversicherung; Unfalls; Witwe; Invalidität; Sonderfälle; IV-Rente; Verordnungsgeber; Komplementärrenten; Berechnung; Leistung; Invalidenrente; Verfügung; Anspruch; Bundesgericht; Krankheit

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-553/2024RenteVerfügung; BVGer; SAK-act; BVGer-act; Vorinstanz; Anspruch; Verfahren; Parteien; Hinterlassenen; Bundesverwaltungsgericht; Sozialversicherung; Einsprache; Schweiz; Urteil; Scheidung; Witwen; Serbien; Schweizerische; Einspracheentscheid; Akten; Hinterlassenenrente; Zeitpunkt; Verwaltung; Sachverhalt; Schweizerischen; Ex-Ehemann; Eingang:; Sozialversicherungsabkommen; Entscheid
C-4339/2018Rückforderung von Versicherungsleistungen und ErlassRecht; Vorinstanz; Witwe; Richt; Verfügung; Witwen; Witwenrente; Recht; Rente; Leistung; Einsprache; Rückerstattung; Vertrauen; Serbien; Unrecht; Rückforderung; Versicherung; Akten; Urteil; Hinweis; Renten; Anspruch; Rechtsprechung; Frist; Zeitpunkt; Einspracheentscheid; Schweiz

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2015.4Versuchter Mord, eventuell versuchte vorsätzliche Tötung, subeventuell versuchte vorsätzliche schwere Körperverletzung und vollendete vorsätzliche schwere Körperverletzung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, Sachbeschädigung.Beschuldigte; Apos;; Handgranate; Beschuldigten; Opfer; Bundes; Recht; Verletzung; Strasse; Protokoll; Täter; Splitter; Polizei; Urteil; Klage; Bosnien; EV-Protokoll; Ehefrau; Genugtuung; Explosion; Person; Gericht; Opfers; ätzlich