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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 239 ZPO vom 2024

Art. 239 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 239 Eröffnung und Begründung

1 Das Gericht eröffnet seinen Entscheid in der Regel ohne schriftliche Begründung: (1)

  • a. in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
  • b. (1) durch zeitnahe Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
  • 2 Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.

    3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (3) über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.

    (1) (2)
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).
    (3) SR 173.110

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 239 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLC240008EhescheidungBerufung; Entscheid; Beklagten; Rechtsmittel; Vorinstanz; Urteil; Begründung; Parteien; Zustellung; Frist; Entscheides; Gericht; Oberrichterin; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Bülach; Kinder; Bezirksgericht; Dispositiv; Eingabe; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Guyer; Beklagter; Kontakt
    ZHRT240002Rechtsöffnung (Wiederherstellung, Begehren um Begründung)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Recht; Frist; Wiederherstellung; Begründung; Entscheid; Urteil; Gericht; Rechtsmittel; Verfahren; Rechtsöffnung; Begehren; Verfügung; Eingabe; Betreibung; Wiederherstellungsgesuch; Anträge; Akten; Verschulden; Säumnis; Aufmerksamkeit
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOZKBER.2024.34-Recht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Rechtsmittel; Ausweisung; Gesuchsteller; Urteil; Bundesgericht; Mietobjekt; Berufung; Verfahren; Bundesgerichts; Entscheid; Kündigung; Apos; Rechtslage; Frist; Gericht; Rechtsschutz; Rechtspflege; Sachverhalt; Vollstreckung; Dorneck; Thierstein; Streitwert; Schweizerische
    SOZKBES.2024.105-Gesuch; Recht; Urteil; Begründung; Entscheid; Rechtsöffnung; Gesuchsgegner; Zustellung; Urteils; Gericht; Betreibung; Zivilkammer; Obergericht; Solothurn; Schweizerischen; Frist; Solothurn-Lebern; Apos; Postaufgabe; Verfügung; Parteien; Präsidentin; Hunkeler; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Zimmermann; Obergerichts; Erwägung; Betreibungsamtes
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 III 194 (4A_180/2020)
    Regeste
    Art. 228 ff. ZPO ; Hauptverhandlung; Videokonferenz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtskonforme Abhaltung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht gemeinsam auf eine solche verzichten. Es fehlt im Anwendungsbereich der ZPO an einer rechtlichen Grundlage, die Hauptverhandlung ohne Einverständnis aller Parteien im Rahmen einer Videokonferenz durchzuführen (E. 3). Hinweis auf die in casu nicht anwendbare Verordnung vom 16. April 2020 über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) (E. 4).
    Hauptverhandlung; Video; Zivil; Verfahren; Videokonferenz; Parteien; Bundes; Gericht; Verfahrens; Zivilprozessordnung; Verordnung; Justiz; Bundesrat; Verhandlung; Handelsgericht; Schweiz; Verfahrensrecht; Schweizerische; Urteil; Botschaft; Person; Einverständnis; COVID-; Eingabe; Vizepräsidentin

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Brunner, LeuenbergerBasler Kommentar zur ZPO2017
    Karl Spühler, Brunner, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017