Art. 239 StGB vom 2024
Art. 239
1. Wer vorsätzlich den Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanstalt, namentlich den Eisenbahn, Post, Telegrafen- oder Telefonbetrieb hindert, stört oder gefährdet,wer vorsätzlich den Betrieb einer zur allgemeinen Versorgung mit Wasser, Licht, Kraft oder Wärme dienenden Anstalt oder Anlage hindert, stört oder gefährdet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. (1)
(1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 ([AS 2023 259]; [BBl 2018 2827]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 IV 301 | Art. 181, Nötigung durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit. Diese Generalklausel ist restriktiv auszulegen (E. 2a, Bestätigung der Rechtsprechung). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit sind bei politischen Aktionen auf öffentlichem Grund die verfassungsmässigen Rechte zu beachten (E. 2b). Wer eine gesenkte Bahnschranke mit Ketten verriegelt, den Rotor mit Schnelleim lahmlegt und dadurch den Strassenverkehr rund 10 Minuten blockiert, begeht eine Nötigung (E. 3a). Diese ist nicht gerechtfertigt durch den damit bezweckten politisch-moralischen Appell (E. 3b). | Nötigung; Minuten; Aktion; Verkehrs; Gewalt; Verkehrsteilnehmer; Handlung; Handlungsfreiheit; Bahnschranke; Beschränkung; Golfkrieg; Behinderung; Generalklausel; Bahnschranken; Sinne; Bahnübergang; Umweg; Tatbestand; Beschwerdeführers; Demonstration; Verhalten; Recht; Nötigungsmittel; Menschenteppichs; Bundesgericht |
116 IV 44 | Art. 238 Abs. 2, Art. 239 Ziff. 2 StGB. 1. Wenn die fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnverkehrs unerheblich und daher nach Art. 238 Abs. 2 StGB nicht strafbar ist, kann sie als fahrlässige Gefährdung des Eisenbahnbetriebs nach Art. 239 Ziff. 2 StGB dennoch bestraft werden (Änderung der Rechtsprechung). 2. Wer eine Eisenbahn während über einer Stunde am ordnungsgemässen Betrieb hindert, stört diesen in gravierender Weise. | Betrieb; Eisenbahn; Störung; Verkehr; Eisenbahnverkehr; Gefährdung; Eisenbahnverkehrs; Recht; Allgemeinheit; Forch; Betrieben; Regel; Votum; Urteil; Bundesgericht; TRECHSEL; Betriebsgefährdung; Verkehrsgefährdung; Ansicht; Regelung; Kommission; Fahrlässigkeit; Interesse; Bundesrat; Minderheit; Seiler; Schweizerische; Strassen |