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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 238 ZPO vom 2024

Art. 238 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 238 Inhalt

Ein Entscheid enthält:

  • a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
  • b. den Ort und das Datum des Entscheids;
  • c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
  • d. das Dispositiv (Urteilsformel);
  • e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
  • f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
  • g. (1) gegebenenfalls die wesentlichen Entscheidgründe tatsächlicher und rechtlicher Art;
  • h. die Unterschrift des Gerichts.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 238 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPS220139KonkurseröffnungKonkurs; SchKG; Betreibung; Entscheid; Konkursgericht; Verfahren; Konkurseröffnung; Konkursandrohung; Recht; Zahlungsbefehl; Schaden; Interesse; Urteil; Winterthur; Konkurses; Forderung; Rechtsvorschlag; Gläubiger; Verfügung; Kantons; Oberrichter; Vorinstanz; Widerruf; Handelsregister; Schadenersatz; Akten; Person; Parteien; Beschwerdeverfahren
    ZHPF220030Ausstand von Bezirksrichter im Verfahren ES210033Gericht; Bezirksrichter; Ausstand; Gerichtsschreiber; Gerichtsschreiberin; Entscheid; Verfahren; Recht; Verfügung; Richter; Rechtsmittel; Eintragung; Gesuch; Vorinstanz; Entscheide; Befangenheit; Gesetze; Person; Kanton; Obergericht; Urteil; Uster; Bezirksgericht; Personen; Beschwerdeführer; Anspruch; Ausstandsgr; Fehler; Parteien
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB160017Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegner und den Beschluss des Mietgerichts Zürich vom 4. August 2016 (MB160017-L)Aufsicht; Aufsichts; Beschluss; Entscheid; Mietgericht; Aufsichtsbehörde; Aufsichtsbeschwerde; Obergericht; Rechtsmittel; Obergerichts; Mietgerichts; Verfahren; Kantons; Verwaltungskommission; Rechtsvertreter; Klage; Entscheide; Rekurs; Frist; Verfahrens; Beschwerdegegner; Hauser/Schweri/Lieber; Verhalten; Entscheides; Pflicht; Hinweis; Beilage; Gerichtsschreiberin
    SOZKBER.2022.49-Beruf; Berufung; Apos; Kinder; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Vater; Kontakt; Urteil; Recht; Besuch; Vorinstanz; Berufungsbeklagten; Tochter; Regel; Betreuung; Phase; Regelung; Betreuungsunterhalt; Kindes; Besuchs; Entscheid; Kindern; Unterhalt; Parteien; Ziffer; Dorneck-Thierstein; Bezug
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 636 (4A_476/2014)Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 143 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG analog; Verbot des überspitzten Formalismus. Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde, und nach der Pflicht dieser Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz zu übermitteln (E. 2-4). ändig; Rechtsmittel; Berufung; Frist; Behörde; Bundes; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Urteil; Einreichung; Eingabe; Obergericht; Kommentar; Fristwahrung; Bundesgericht; Regelung; Weiterleitung; Verfahren; Instanz; Arbeitsgericht; Vorinstanz; Gericht; Weiterleitungspflicht; Berufungsfrist; Schweizerischen; Behörden; Verfahrensgrundsatz
    139 III 78 (5A_378/2012)Art. 145 Abs. 2 lit. b und Art. 314 Abs. 1 ZPO; Fristenstillstand bei Berufung gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid. Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO gilt auch für das Berufungsverfahren und damit für die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid (E. 4). Die Pflicht des Gerichts gemäss Art. 145 Abs. 3 ZPO, die Parteien auf die Ausnahmen vom Fristenstillstand hinzuweisen, stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Fehlt der Hinweis, stehen die Fristen still (E. 5). Recht; Frist; Hinweis; Fristen; Rechtsmittel; Fristenstillstand; Berufung; Verfahren; Kanton; Kantons; Rechtsmittelbelehrung; Kantonsgericht; Hinweispflicht; Entscheid; Parteien; Rechtsmittelverfahren; Praxis; Wortlaut; E-ZPO; Urteil; Zivilprozessordnung; édure; Verfügung; Bundesgericht; Schweizerische; Gericht; Berufungsfrist; Ausnahmen; Verfahrens

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Haas, Oberhammer ZPO2021
    Haas, Oberhammer ZPO2021